Gerüste
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Gerüste
Gerüste stellen temporäre, jedoch sicherheitskritische Arbeitsmittel dar. Die Umsetzung der Betreiberpflichten nach BetrSichV § 6 – insbesondere Verankerung der Gerüste und fachkundige Montage unter Aufsicht – ist unerlässlich, um Unfälle und Haftungsrisiken zu vermeiden. Ein strukturiertes Vorgehen mit umfassenden Prüfungen, klar definierten Rollen sowie lückenhafter Dokumentation gewährleistet, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Werden diese Maßnahmen konsequent in das Facility-Management integriert, steigert das nicht nur die Arbeitssicherheit, sondern führt langfristig zu effizienteren Arbeitsabläufen und geringerem Risiko für den Betreiber. Durch die Einhaltung dieser Vorgaben ist ordnungsgemäßer, gesetzeskonformern Gerüstbetrieb gesichert, der dem Schutz der Beschäftigten und Dritten höchste Priorität einräumt.
Dieser Leitfaden beschreibt umfassend die Pflichten des Betreibers hinsichtlich Bereitstellung, Errichtung, Änderung und Nutzung von Gerüsten. Er richtet sich an Facility-Management-Abteilungen und Contractor, um die gesetzlichen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der zugehörigen technischen Regeln zu erfüllen. Ziel ist es, sichere, standsichere und fachgerecht errichtete Gerüstsysteme bereitzustellen, um Gefährdungen für Mitarbeiter und Dritte zu vermeiden und höchste Arbeitsschutzstandards umzusetzen. Dabei werden relevante Normen und Vorschriften (z. B. BetrSichV, DGUV/TRBS, DIN EN 12811) systematisch auf die Praxis in industriellen und gewerblichen Einrichtungen angewendet.
Betreiberpflichten im Umgang mit Bau- und Arbeitsgerüsten
- Gesetzliche
- Verpflichtungsbereich
- BetrSichV §6
- Wartungskonzept
- Rollen
- Risiko
- Dokumentationsanforderungen
- Integration
Gesetzliche und technische Grundlagen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Regelt grundlegende Sicherheitsanforderungen an Arbeitsmittel. § 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 3.2.3 und 3.2.6 spezifizieren Anforderungen an Gerüste, insbesondere Standsicherheit, Verankerung, Aufsicht sowie Qualifikation des Personals.
DGUV-Regelungen und technische Regeln (z. B. TRBS 2121): Ergänzen die BetrSichV mit branchenspezifischen Vorgaben zur Absturzsicherung und zum sicheren Aufbau von Gerüsten (z. B. TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei Verwendung von Gerüsten“).
DIN EN 12811-1 (Arbeitsgerüste): Legt die Leistungsanforderungen, Ausführung und bauliche Gestaltung temporärer Gerüste fest. Sie dient als Normengrundlage für Planung, Dimensionierung und Kontrolle.
DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ und DGUV Information 201-011: Enthalten weitergehende arbeitsschutzrechtliche und praktische Hinweise für Gerüstbauarbeiten und ergänzen die betrieblichen Regelungen.
| Vorschrift | Abschnitt | Verpflichtung | Anlage |
|---|---|---|---|
| BetrSichV (Bundes-Verordnung) | § 6 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Anhang 1 Nr. 3.2.3 S. 2 | Freistehende Gerüste müssen vor dem ersten Gebrauch sicher verankert werden, um die Standsicherheit zu gewährleisten. | (Gerüste) |
| BetrSichV (Bundes-Verordnung) | § 6 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Anhang 1 Nr. 3.2.6 S. 1 | Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von entsprechend unterwiesenem Personal aufgebaut, umgebaut oder abgebaut werden. | (Gerüste) |
| TRBS 2121 Teil 1 (Technische Regel für Betriebssicherheit) | — | Ergänzende Anforderungen zur Vermeidung von Absturzgefahren beim Gerüstaufbau (z. B. lückenlose Seitenschutzgeländer, persönliche Schutzausrüstung). | (Gerüste) |
| DIN EN 12811-1 (Europäische Norm) | — | Spezifikation der Mindestanforderungen an Tragfähigkeit, Steifigkeit und Stabilität temporärer Arbeitsgerüste. | (Gerüste) |
Inhalt der Verpflichtung
Gemäß § 6 Abs. 1 BetrSichV i.V.m. Anhang 1 muss die Standsicherheit von Gerüsten jederzeit gewährleistet sein. Das bedeutet konkret: Gerüste, die nicht aus eigener Kraft standsicher sind (insbesondere freistehende Gerüste ohne ausreichende Standbreite), müssen vor der ersten Benutzung verankert werden. Die Verankerungen übernehmen die Stabilisierung des Gerüstes gegen Kippen oder Umfallen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Beanspruchungen – einschließlich Windlast, Nutzlast und dynamischer Einflüsse – berücksichtigt werden. Die Dimensionierung und Positionierung der Verankerungspunkte muss durch statische Berechnung und entsprechend den Herstellerangaben erfolgen. Nur wenn die Verankerungen korrekt ausgelegt und montiert sind, ist die Sicherheit der Beschäftigten beim Arbeiten auf dem Gerüst gewährleistet.
Umsetzung im Facility Management
Vor der Nutzung prüfen: Vor dem erstmaligen Betreten eines neuen oder umgebauten Gerüsts führt eine fachkundige Person eine vollständige Abnahme durch. Dabei werden sämtliche Verankerungspunkte kontrolliert und auf festes Sitzen sowie Unversehrtheit geprüft.
Einsatz zertifizierter Komponenten: Es dürfen nur vom Hersteller freigegebene und normgerechte Verankerungselemente (z. B. Bolzenanker, Wandanker) eingesetzt werden. Die Kompatibilität der Anker mit dem verwendeten Gerüstsystem muss sichergestellt sein.
Statische Berechnung und Pläne: Für komplexere oder hochbelastete Gerüste werden statische Berechnungen durch qualifizierte Ingenieure erstellt. Die Unterlagen enthalten die genauen Positionen und Tragfähigkeiten der Verankerungspunkte.
Wiederkehrende Kontrollen: Nach jedem außergewöhnlichen Ereignis (Sturm, Erdbeben, Anstoß durch Fahrzeuge) wird eine erneute Überprüfung der Verankerungen und der Gesamtstabilität durchgeführt. Auch bei Umbauten am Gerüst oder Belastungsänderungen ist eine erneute Prüfung der Standsicherheit durchzuführen.
Dokumentation
Ein Verankerungsprüfbericht mit Datum, verantwortlicher Person und Ergebnis (zertifizierte Freigabe) für jedes Gerüstprojekt.
Statische Berechnungsnachweise oder Herstelleranleitungen als technische Unterlagen in der Projektdokumentation.
Vermerke über nachträgliche Überprüfungen nach Wetterereignissen oder Änderungen.
Inhalt der Verpflichtung
Nach § 6 Abs. 1 BetrSichV i.V.m. Anhang 1 Nr. 3.2.6 S. 1 müssen alle Arbeiten am Gerüst – insbesondere der Auf-, Um- und Abbau – ausschließlich unter der Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen. Zugleich dürfen diese Tätigkeiten nur durch Fachkräfte ausgeführt werden, die eine entsprechende Unterweisung gemäß § 12 BetrSichV erhalten haben. Die fachkundige Person (oft auch Gerüstbau-Sachkundiger genannt) sorgt dafür, dass die Montage nach Plan und Regelwerk abläuft und stellt die Sicherheit aller auszuführenden Arbeiten sicher. Die weiteren am Gerüstbau beteiligten Mitarbeiter müssen inhaltlich über die Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein und sich zur Befolgung von Arbeitsanweisungen verpflichten.
Umsetzung im Facility Management
Benennung fachkundiger Personen: Die FM-Abteilung benennt für jedes Gerüstprojekt eine fachkundige Person, die über die notwendige Ausbildung und Erfahrung im Gerüstbau verfügt. Diese ist für die Überwachung des gesamten Montageprozesses verantwortlich.
Schulungsnachweise führen: Für alle Beschäftigten, die Gerüste auf-, umbauen oder abbauen, werden aktuelle Unterweisungs- und Schulungsnachweise geführt. Darin sind Themen wie sicheres Arbeiten in der Höhe, Verankerung und Nutzung von Schutzausrüstung dokumentiert. Die Unterweisungen erfolgen mindestens jährlich oder bei neuen Gefährdungen.
Einsatzplan und Überwachung: Ein konkreter Bau- bzw. Umbauplan wird erstellt, der die Termine und Verantwortlichkeiten (fachkundige Person, Monteurtrupps) festhält. Die fachkundige Person führt regelmäßige Kontrollgänge durch und greift bei Abweichungen sofort ein. Ein Koordinationsprotokoll oder Baustellenbericht dokumentiert den Ablauf.
Dokumentation
Unterweisungsprotokolle und Teilnahmebestätigungen der Gerüstmontagepersonal-Schulungen.
Ausbildungs- oder Zertifikatsnachweise (z. B. Bescheinigung über eine Gerüst-Bau-Lehrgang).
Schriftliche Übernahmeerklärungen oder Protokolle, in denen die fachkundige Person ihre Überwachungsverantwortung bestätigt. Diese Unterlagen werden ebenfalls im Gerüstsicherheitsbuch bzw. in der Projektakte abgelegt.
Inspektions- und Wartungskonzept
Zur Gewährleistung der Sicherheit wird für alle Gerüste ein regelmäßiges Prüf- und Wartungskonzept festgelegt. Es beinhaltet sowohl tägliche Sichtprüfungen als auch umfangreiche Kontrollen nach besonderen Anlässen. Die wichtigsten Prüfkriterien sind Standsicherheit (inklusive Verankerung), Vollständigkeit der Seitenschutzgeländer, sichere Zugänge und Unversehrtheit der Bauteile.
| Gerüsttyp | Häufigkeit | Prüfungsumfang | Verantwortlich | Dokumentation |
|---|---|---|---|---|
| Alle Gerüste | Vor Erstbenutzung | Kontrolle der Verankerung und Gesamtstabilität | Fachkundige Person | Gerüstsicherheitsbuch |
| Arbeitsgerüste | Täglich (visuell) | Allgemeiner Zustand, Fehlplatzierung oder Veränderungen | Gerüstmonteure / FM-Personal | Tägliches Prüfprotokoll |
| Nach Umbauten | Unmittelbar danach | Vollständige Prüfung (Verankerung, Verbindungspunkte) | Fachkundige Person | Änderungsprotokoll |
| Nach außergewöhnlichen Ereignissen (Sturm, Stoß) | Sofort | Überprüfung auf Verschiebungen, Lockerungen, Beschädigungen | Fachkundige Person | Vorfallprüfbericht |
Rollen und Verantwortlichkeiten
| Rolle | Verantwortung |
|---|---|
| Betreiber (Arbeitgeber) | Gesetzliche Gesamtverantwortung für die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel (Gerüste) und die Einhaltung der BetrSichV. Vergibt die Sicherheitsvorgaben und überwacht die Einhaltung durch Nachunternehmer. |
| Facility Manager | Planung und Koordination des Gerüsteinsatzes im Betrieb. Stellt die Fachkräfte bereit, organisiert Schulungen und hält die Dokumentation (Gerüstsicherheitsbuch) aktuell. |
| Fachkundige Person | Überwacht Gerüst-Auf-, Um- und Abbau, führt Abnahmen und Prüfungen durch, bestätigt die Sicherheit der Arbeiten. Ist befugt, Arbeiten bei Verstößen zu unterbrechen. |
| Gerüstmonteure | Ausführung der Montage- und Demontagearbeiten unter Aufsicht. Müssen geschult, unterwiesen und mit geeigneter PSA (persönliche Schutzausrüstung) ausgestattet sein. |
| Behörden/Auditoren | Kontrolleure der Einhaltung rechtlicher Vorschriften (z. B. Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaften). Führen Betriebsbegehungen durch und prüfen die Dokumentation auf Vollständigkeit und Richtigkeit. |
Bei Gerüstarbeiten bestehen mehrere typische Gefährdungen:
Absturzgefahr von Personen, etwa wenn Geländer fehlen oder bei nicht gesicherter Leiterzubau.
Einsturz- oder Kippgefahr des Gerüsts aufgrund fehlerhafter Verankerung, zu hoher Last oder falscher Montage.
Herabfallende Gegenstände/Materialien, die Dritte unter dem Gerüst gefährden können.
Unzureichende Montage durch unerfahrenes Personal kann zu dauerhafter Instabilität führen.
Im Notfall (z. B. bei plötzlichem Befund einer Gefahrensituation) ist folgendes zu tun:
Arbeiten einstellen und Mitarbeiter vom Gerüst entfernen.
Gerüst sofort sperren und sichern (Absperrband, Warnbeschilderung).
Die fachkundige Person oder ein Brandschutzbeauftragter informieren und Gefahrenbeseitigung einleiten.
Nach Beseitigung der Ursachen muss das Gerüst erneut abgenommen werden, bevor die Arbeiten fortgesetzt werden.
Präventivmaßnahmen umfassen:
Lückenlose Prüfung und Dimensionierung der Verankerung, um die Standfestigkeit nachzuweisen.
Permanente Überwachung durch fachkundige Personen während des gesamten Gerüstbauprozesses.
Verwendung ausschließlich zertifizierter Gerüstbauteile und regelmäßige Sichtkontrollen aller Bauteile vor Arbeitsbeginn.
Einrichten von Gefahrenbereichen und Sperrzonen unter sowie um das Gerüst, um unbefugten Zugang zu verhindern.
Sicherstellung, dass alle Monteure passende PSA (Helm, Auffanggurt bei Bedarf) nutzen und ihre Schutzausrüstung regelmäßig prüfen.
Dokumentationsanforderungen
Gerüstsicherheitsbuch: Zentrales Logbuch, in dem alle Prüfungen, Abnahmen und Freigaben dokumentiert sind. Dazu gehören Verankerungsberichte, Eintragungen der täglichen Prüfungen und Freigaben nach Umbauten.
Unterweisungs- und Schulungsnachweise: Protokolle und Zertifikate über alle durchgeführten Sicherheitsschulungen des Montagepersonals sowie Bestätigungen über Werkzeug- und Materialkenntnisse.
Prüfbescheinigungen: Inspektionsprotokolle der fachkundigen Person (z. B. Erst- und Inaugenscheinnahme) inkl. Datum, Unterschrift und Prüfergebnis.
Änderungs- und Schadensberichte: Dokumentation bei Umbauten, Erneuerung einzelner Teile oder bei Unfällen/Beinaheunfällen auf dem Gerüst.
Aufbewahrungspflicht: Sämtliche Unterlagen werden mindestens während der Nutzungsdauer des Gerüstes und darüber hinaus für mindestens 10 Jahre archiviert, wie es die BetrSichV vorsieht. Dies ermöglicht eine lückenlose Nachverfolgung auch lange nach Projektabschluss.
Integration in den Facility-Betrieb
Koordination mit laufenden Prozessen: Die Gerüstmontage wird so geplant, dass sie Betriebsabläufe (Produktion, Logistik, Passantenverkehr) möglichst wenig stört. Beispielsweise werden Gerüstarbeiten auf Schichtpausen oder Wochenendzeiten gelegt, wenn möglich.
Wartungsplanung im FM-System: Regelmäßige Gerüstinspektionen und geplante Instandsetzungsarbeiten werden im Facility-Management-Planungswerkzeug (GAMS) eingeplant. So ist gewährleistet, dass Termine nicht übersehen werden.
Schnittstellenmanagement: Der Gerüsteinbau wird mit angrenzenden Gewerken abgestimmt – etwa Kranbetrieb, Hebebühnen oder Brandschutzmaßnahmen. Gemeinsam mit der Arbeitssicherheit wird ein Sicherheitskonzept erstellt, das auch Rettungswege und Fluchtpläne berücksichtigt.
Kommunikation: Alle betroffenen Mitarbeiter und Abteilungen werden rechtzeitig informiert. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitsunterweisungen, Aushänge mit Sperrzeiten und regelmäßige Abstimmungsmeetings.
