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Planungsphase

Planungsphase

Eine sorgfältige Risikoanalyse ermöglicht es, potenzielle Risiken und Engpässe frühzeitig zu erkennen und gezielte Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Eine klare und einheitliche Kommunikation zwischen allen Projektbeteiligten sowie eine effektive Zusammenarbeit sind wesentliche Erfolgsfaktoren. Eine professionelle Baubegleitung durch erfahrene Experten gewährleistet eine reibungslose Umsetzung der Planungsphase und eine erfolgreiche Fertigstellung des Bauprojekts.

Erfolgreiche Planung von Bauprojekten in der Planungsphase

Bauprojekte in LzPh. 2 managen und leiten

Bauprojekte in LzPh 2

Bauprojekte in LzPh 2

Es handelt sich um nicht delegierbare Bauherrenleistungen. Die unter der Konzeptionsphase (Leistungsphase 1) beschriebenen Aktivitäten werden sinngemäß fortgesetzt. Die Entscheidung über Planungsvarianten und Systemlösungen wird getroffen.

Bauprojekte in LzPh. 2 steuern

Hier geht es um delegierbare Bauherrenleistungen. Diese umfassen die Planung (Projektstufe 2) und die Ausführungsvorbereitung (Projektstufe 3).

Ablaufsteuerung der Planung, Planungsbesprechungen

Bei der Ablaufsteuerung geht es vor allem um die folgenden Aufgaben:

  • Entwickeln eines Rahmenterminplans

  • Erstellen eines Organisationskonzepts

  • Aufstellen eines Planungsterminplans

  • Mitwirken bei Vertragsgestaltungen

  • Vertretung des Auftraggebers gegenüber Behörden

  • Organisieren und Führen von Projektbesprechungen

  • Überwachung, Verfolgung und übergeordnete Koordinierung der Planungstätigkeiten

  • Aufbau einer Kostenverfolgung und Kostenkontrolle

  • Aufstellung eines Mittelabflussplans

  • Überprüfen der Planungsergebnisse auf Konformität mit den vorgegebenen Projektzielen. Bauleistungen ausschreiben und vergeben

Nach der Fertigstellung der Planungsunterlagen erfolgt die Ausschreibung und Vergabe der Leistungen. Bei Eigenleistungen innerhalb eines Unternehmens von Planung und Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten gilt Nachfolgendes sinngemäß unter Beachtung betrieblicher Regelungen.

Ausschreibungen erstellen

In den meisten Fällen obliegt es dem nicht zum FM-Bereich gehörenden Einkauf, die Ausschreibungen zu machen und durchzuführen. Die ausführlichen obigen Ausführungen zu den Anforderungen, die erfüllt werden müssen, bis es zur Ausschreibung kommen kann, lassen erkennen, welche Fachkenntnis in dem auszuschreibenden Objekt steckt. Das bedeutet, dem Bereich FM als dem „Prozessowner“ von auszuschreibenden Projekten wird die entsprechende fachliche Mitwirkung eingeräumt. Umgekehrt muss der Bereich FM dieser Anforderung auch genügen können und auf Mitwirkung drängen.

Wenn die vorhergehenden Darlegungen sich auf „den Bau“ beziehen, so bedeutet das nicht, dass sie nur hierfür gelten. Wird z.B. eine gebäudetechnische Anlage erneuert oder völlig neu errichtet, wie es z.B. mit der Nachrüstung eines BHKW erfolgt, so sind die Ausführungen sinngemäß und teilweise anzuwenden. Mindestens gelten sie als Orientierung, um nichts zu vergessen.

Aber die vorhergehende ausführliche Darstellung aller Notwendigkeiten verfolgt zusätzlich den Zweck, denjenigen, die nicht täglich hiermit im Detail zu tun haben, einen kurzen Überblick zu ermöglichen, was so alles gemacht werden muss, wenn es korrekt zugehen soll.

Es geht also um die Berücksichtigung betreiber- und nutzerrelevanter Anforderungen aus der Ausführungsplanung bei den Ausschreibungen der Gewerke einerseits und andererseits die Integration der Instandhaltung in die Leistungsverzeichnisse und Beschreibungen. Dadurch wird eine Verbesserung der Ausführungsqualität und der Betriebssicherheit gewährleistet.

Weiterhin wird die getrennte Vergabe von Erstellung und Instandhaltungsverträgen angeraten, sofern die Instandhaltung durch Fremdpersonal vorgesehen ist, damit es nicht zu Interessenskonflikten beim Ersteller kommen kann.

Das Ausschreibungsverfahren wird auch genutzt, um die Kreativität der Bieter zu beurteilen. Dazu ist es unter Angabe der diesbezüglichen Bedingungen notwendig, ausdrücklich Nebenangebote zuzulassen.

Stichprobenartige Aufsicht über das Baugeschehen

Auf Baustellen in Deutschland ist die Unfallhäufigkeit derzeit etwa doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Oberdrein haben Unfälle auf Baustellen im Vergleich zu den Unfällen in anderen Wirtschaftszweigen meist deutlich schwerere Folgen. Europaweite Untersuchungen haben ergeben, dass ca. je ein Drittel der Unfälle am Bau auf Planungsfehler, mangelnde Organisation und auf Fehler bei der Bauausführung zurückzuführen ist.

Hier setzt die Baustellenverordnung (BaustellV) an, die mit den Instrumenten

  • Vorankündigung,

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und

  • Koordinierung

Voraussetzungen für eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen schafft die Baustellenverordnung. Sie ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes anzuwenden. Die Verordnung lässt den am Bau Beteiligten einen großen Gestaltungsspielraum für Arbeitsschutzmaßnahmen, fordert ihnen aber auch höhere Verantwortung ab.

So gilt beispielsweise folgende Anforderung für jede Baustelle:

  • bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt

  • und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig arbeiten,

  • oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

Neben der stichprobenartigen Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Regeln, insbesondere bezüglich des Arbeitsschutzes, erfolgen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der planerischen Vorgaben. Mängel werden schriftlich festgehalten und dem Bauausführenden sowie dem Bauherrn unverzüglich bekannt gemacht.

Ggf. ist ein Baustopp zu verhängen. Der Vorschlag für eine entsprechende Checkliste ist:

  • Arbeitnehmer nicht unter geltenden Lohntarifen beschäftigten,

  • nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entlohnen,

  • öffentlich-rechtliche Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch - (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) einhalten,

  • Sicherheitsvorschriften einhalten,

  • Arbeitsschutzgesetz einhalten,

  • Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen einhalten,

  • Arbeitsstättenverordnung einhalten,

  • Druckluftverordnung beachten,

  • Gefahrstoffverordnung beachten,

  • Arbeitsmittelbenutzungsverordnung einhalten,

  • PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV beachten,

  • Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die UVV- Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) einhalten,

  • Einblick in die Lohnabrechnungen gewähren (Einverständnis der Arbeitnehmer vorausgesetzt),

  • vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse.

Nachunternehmer sollten sich gleichermaßen verhalten, ggf. Beauftragung eines SiGe-Koordinators nach § 3 BaustellV bestellen. Folgende wichtige Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen sind zu beachten:

  • geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) RAB 30 [1],

  • die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder,

  • die RAB 30 (Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt) beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.

  • BaustellV § 3 Koordinierung:

  • für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen,

  • während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator die Maßnahmen zu koordinieren, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen,

  • während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren. Er hat darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren,

  • bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen,

  • ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten,

  • Falls erforderlich, sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

Objekte erstmals ausstatten bzw. einrichten

Die erstmalige Ausstattung erfolgt nur bei Neubauten, bestenfalls noch bei Modernisierungen. Ansonsten geht es stets um Ergänzung und Instandsetzung. Insofern dient die kurze Ausführung über Ausstattung lediglich der Vollständigkeit.

Möbel:

Im Idealfall ist das Möbelprogramm weitgehend standardisiert, und es besteht eine Vorratshaltung alter Bauteile. Dadurch sind Möbel der Erstausstattung des Gebäudes noch reparaturfähig.

Küchengeräte:

Die neueren Gerätegenerationen bieten erhebliche ökologische und ökonomische Vorteile. Neben geringeren Energieverbräuchen reduzieren sich mit neuer Gartechnik die Zubereitungszeiten der Speisen, und die Wartungsfreundlichkeit der Apparate steigt. Die Raumbuchfunktionen vereinfachen den Informationsaustausch der bei der Planung Beteiligten bei der Erstausstattung von Räumen sowie bei der Umzugsplanung. Im Raumbuch wird mit definierbaren Raumtypen gearbeitet, denen beliebig viele Musterobjekte zugeordnet werden können.

Kunstwerke

Kunst am Bau dient neben Repräsentationszwecken für das Äußere der Immobilie auch innerhalb von Gebäuden, z.B. im Kommunikationsbereich der Mitarbeiter. Hier gehören auch Pflanzen, Möbel und Kunstobjekte zum Ambiente.

Beim Betreiben muss beachtet werden, dass Kunstobjekte dauerhafte Pflege und Erhalt durch Reinigung und Instandhaltung in besonderer Weise nach den Angaben des Künstlers benötigen.

An den Kunstwerken darf nur eingewiesenes Personal arbeiten.

Es können sich auch temporär Kunstwerke in der Immobilie befinden, wie bei Vernissagen oder ständigen Ausstellungen. Hierbei muss zusätzlich auf die Sicherheit und Versicherung der Kunstwerke geachtet werden.

Sorge für die Vollständigkeit und Aktualität der Dokumentation[2]

  • Überprüfung und Abnahme der FM-, betreiber- und nutzergerechten Dokumentation aus der Planungs- und Bauphase (Orientierung an den zuvor entwickelten Vorgaben von Betreiber, Nutzer, und Service-Dienstleistern)

  • Gebäudepass als Bestandsdokumentation für die Nutzungsphase und für spätere Um- oder Rückbauten.

  • Dokumentationen der an der Planung Beteiligten.

  • Daten der Planungsbeteiligten.

  • Baugenehmigungen, fachliche Gutachten.

  • Planungsunterlagen (inkl. Bestandspläne).

  • Grundstücksdaten, Gebäudekenndaten, Raumbuchdaten.

  • Betriebsanweisungen, für den Betrieb relevante Vorschriften und gesetzliche Bestimmungen.

  • Dokumentationen der ausführenden Firmen:
    - z.B. Anweisungen zu Wartung, Instandhaltung, Pflege,
    - Ersatzteillisten, Lieferantenverzeichnisse, usw.

Dokumentationen über bauliche Mängel und Gewährleistungsfristen. Einhaltung der vorgegebenen Datenformate und Dateibezeichnungen.

Abnahmen & Übergaben durchführen

Hinsichtlich der Wahrnehmung von Mängelansprüchen hat der Gefahrenübergang anlässlich von Abnahmen eine zentrale Bedeutung. Der Gefahrübergang bewirkt, dass die Verantwortung für Schäden oder Verluste von der einen Partei auf die andere übergeht. Dies kann bedeuten, dass der Auftragnehmer nicht mehr für Schäden verantwortlich ist, die nach der Abnahme auftreten, und dass der Auftraggeber die Verantwortung für die weitere Pflege und Wartung des Projekts übernimmt.

  • Gefahren und Lasten gehen auf den AG über,

  • die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt,

  • Es erfolgt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Nachweises für Mängel,

  • Im Kaufvertragsrecht erfolgt der Gefahrenübergang durch Übergabe, im Mietrecht durch Überlassung der Mietsache, im Werkvertragsrecht durch Abnahme des Werks,

  • Im Dienstvertragsrecht ist ein Gefahrenübergang durch Übergabe, Abnahme oder Überlassung gesetzlich nicht vorgesehen. VOB/B und VOL/B enthalten eigene Regelungen zur Abnahme,

  • Mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertragsteil als erfüllt. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.