Bauwesen, Dienstleistungen und Lieferungen
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Bauwesen, Dienstleistungen und Lieferungen
Dieses Dokumentenverzeichnis beschreibt die im Facility Management erforderlichen rechtlichen, vertraglichen und sicherheitsrelevanten Unterlagen für die Beschaffung, Vergabe und Durchführung von Bau‑, Liefer‑ und Dienstleistungen. Es gewährleistet eine vollständige, nachvollziehbare und rechtssichere Dokumentation im Sinne der deutschen Vergabe‑, Bau‑ und Arbeitsschutzvorschriften. Ziel ist die Schaffung von Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Compliance in allen Phasen des Beschaffungs‑ und Bauprozesses – von der Ausschreibung über die Angebotsphase bis zur Abnahme und dem Betrieb.
Bau- und Lieferdokumentation im Baubegleit-FM
- Bauvertrag
- Bauleistungen
- Dienstleistungen
- Vergabeverfahrensdokumentation
- Behinderungsanzeige
- Arbeitsablaufplan
- Arbeitsschutzvorschriften
- Abnahmeprotokoll
- Werkleistungen
- Arbeitsvertrag
- Architektenvertrag
- Bauträgervertrag
- Bauvertrag
- Angebotsabgabe
- Betriebskonzept
- Betreiberkonzept
- Nachweisdokumente
- Auftragsabwicklung
- Auftragsabwicklung
- Bietererklärung
- Eigenerklärung
- Bauleistungen
- Vergabevermerk
- Servicevertrag
- Arbeitsvertrag
- Vermittlungsvertrag
- Ingenieurvertrag
- Kaufvertrag
- Dienstverträgen
- Leistungsbeschreibung
- Bauleistungen
- Leistungsprogramm
- Inventarliste
- Strukturiertes Leistungsverzeichnis
- Leistungsfähigkeit
- Nachweis wirtschaftlicher
- Nachunternehmererklärung
- Nachunternehmerliste
- Benutzerhandbuch
- Objektprofil
- Arbeitsverhältnisse
- Leistungsbeschreibung
- Ausschreibungsunterlagen
- Bauleistungen
- Dienstleistungen
- Selbstauskunft
- Vergabevermerk
- Zuschlagsbekanntmachung
- Arbeitsschutzvereinbarung
- Qualitätsmanagementunterlagen
- Rahmenvertrag für infrastrukturelle
- Gebäudemanagement
- Bauvertrag
- Werkvertrag
- Ausschreibungsunterlagen
- Zuschlagsentscheidung
- Dienstleistungen
- Facility‑Management‑Unterlagen
- Bewertung der Auftragsabwicklung
Vertrags‑ und Vergabeunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bauvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Vertragliche Vereinbarung über die Ausführung von Bauleistungen einschließlich Fristen, Vergütung, Gewährleistung und Sicherheitsleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 631–650a, insbesondere § 650a zur Definition des Bauvertrags, und die VOB/B 2016. Der BGB regelt die Verpflichtungen des Unternehmers, das Werk herzustellen, und des Bestellers zur Vergütung. VOB/B konkretisiert Fristen, Abnahme‐ und Gewährleistungsregeln sowie Hindernisanzeigen. |
| Schlüsselelemente | • Vertragsparteien und Leistungsumfang; |
| Verantwortlich | Auftraggeber und Auftragnehmer. |
| Praxis Hinweise | Zentraldokument für Vertragsabwicklung, Nachtragsmanagement und Leistungsbewertung; im Facility Management Bestandteil der Vertragsakte für Steuerung, Kostenkontrolle und Gewährleistungsmanagement. |
Erläuterung
Der Bauvertrag regelt die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Nach BGB § 631 ist der Unternehmer verpflichtet, das versprochene Werk herzustellen, während der Besteller den vereinbarten Werklohn zahlen muss. Ein Bauvertrag ist gemäß § 650a BGB ein Vertrag über Herstellung, Umbau oder Beseitigung eines Bauwerks. VOB/B ergänzt diese Grundregel durch detaillierte Bestimmungen zur Abnahme (§ 12), zur Mängelhaftung und zu Fristen. Im Facility Management dient der Bauvertrag als zentrales Steuerungsinstrument für Leistungserbringung, Kostenkontrolle und Gewährleistungsmanagement.
Angebot – Bauleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Angebot Bauleistungen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Preis und Leistungsangebot eines Bieters für die Erbringung von Bauleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/A 2019 und Vergabeverordnung (VgV). VOB/A fordert ein transparentes, diskriminierungsfreies Wettbewerbsverfahren und die Vergabe an wirtschaftlich zuverlässige Unternehmen. |
| Schlüsselelemente | • Preisaufstellung (Einheitspreise oder Pauschalen gemäß § 4 VOB/A); |
| Verantwortlich | Bieter (Auftragnehmer). |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Zuschlag und Vertragsgestaltung; im FM für Angebotsvergleich und Kostenprüfung relevant. Angebote müssen sämtliche geforderten Leistungen preislich ausweisen, z. B. im Leistungsverzeichnis. |
Erläuterung
Das Angebot nach VOB/A ist ein zentrales Dokument der Vergabephase. Gemäß den Vergabebestimmungen sind Bauleistungen in einem fairen Wettbewerb zu vergeben, und die Vergütungsart (Einheitspreis oder Pauschale) muss eindeutig definiert werden. Im Facility Management dient das Angebot der Vergleichbarkeit von Kosten, Qualität und Leistungsumfang zur späteren Vertragsumsetzung.
Angebot – Liefer‑ und Dienstleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Angebot Liefer und Dienstleistungen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung von Preisen, Lieferbedingungen und Leistungsumfängen für Dienst oder Lieferverträge. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Vergabeverordnung (VgV) und Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die VgV schreibt vor, dass der Vergabevorgang vollständig dokumentiert werden muss, einschließlich Kommunikation, Bewertung und Zuschlagsentscheidung. |
| Schlüsselelemente | • Preisangaben (netto/brutto), Lieferbedingungen und Servicezeiten; |
| Verantwortlich | Lieferant / Dienstleister. |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Preisvergleich, Service-Level-Vereinbarungen und Lieferantenmanagement im FM; die VgV verlangt, dass der Zuschlag an das wirtschaftlichste Angebot erfolgt, wobei neben dem Preis qualitative Kriterien berücksichtigt werden dürfen. |
Erläuterung
Angebote für Liefer‑ und Dienstleistungen dienen als Vergabedokumente gemäß VgV/UVgO. Die VgV verpflichtet den Auftraggeber, den gesamten Beschaffungsprozess zu dokumentieren und den Zuschlag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben, wobei neben dem Preis auch qualitative, ökologische oder soziale Aspekte berücksichtigt werden können. Im Facility Management bilden diese Angebote die Basis für Dienstleistungssteuerung, Beschaffungsoptimierung und Vertragsprüfung.
Dokumentation des Vergabeverfahrens
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Vergabeverfahrensdokumentation. |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige und nachvollziehbare Darstellung des Beschaffungsprozesses für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VgV und Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die VgV verpflichtet zur Dokumentation aller Schritte des Vergabeverfahrens, von der Kommunikation über die Öffnung der Angebote bis zur Bewertungsentscheidung. |
| Schlüsselelemente | • Bekanntmachung, eingegangene Angebote und Kommunikation; |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Vergabestelle. |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokumentation insbesondere für öffentliche Auftraggeber; im FM dient sie der Nachweisführung und Auditfähigkeit. Die Dokumentation ist mindestens drei Jahre aufzubewahren. |
Erläuterung
Diese Dokumentation stellt die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des gesamten Vergabeprozesses sicher. Laut VgV ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche wesentlichen Vorgänge wie Angebotsöffnung, Verhandlungen und Zuschlagsentscheidung in Textform festzuhalten. Im Facility‑Management dient die Dokumentation der Compliance, Revisionssicherheit und Governance‑Anforderungen.
Ausführungs‑ und Projektunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Behinderungsanzeige. |
| Zweck & Geltungsbereich | Mitteilung über eine Behinderung oder Unterbrechung der Leistungsausführung gemäß § 6 VOB/B. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/B § 6. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über jede Behinderung informieren; diese Mitteilung ist Voraussetzung für eine Fristverlängerung, und der Auftraggeber muss angemessene Maßnahmen ergreifen. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Behinderung (fehlende Vorleistung, Wetter, Streik); |
| Verantwortlich | Auftragnehmer. |
| Praxis Hinweise | Dient der rechtzeitigen Sicherung von Ansprüchen auf Fristverlängerung oder Nachtrag; das Versäumnis der Mitteilung führt zum Verlust entsprechender Rechte. Im FM wird sie zur Projektanalyse und Risikoerfassung archiviert. |
Erläuterung
Die Behinderungsanzeige ist ein zentrales Dokument für die Nachtragsverwaltung und Bauzeitsteuerung. § 6 VOB/B verlangt, dass der Auftragnehmer Hindernisse unverzüglich schriftlich meldet. Nur bei einer rechtzeitigen Anzeige kann eine Verlängerung der Ausführungsfrist oder Entschädigung geltend gemacht werden. Im FM wird sie zur Projektanalyse und Risikoerfassung archiviert.
Arbeitsablaufplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitsablaufplan. |
| Zweck & Geltungsbereich | Koordination und Planung der sicherheits und zeitkritischen Arbeitsschritte auf der Baustelle. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Information 215 830 über Zusammenarbeit von Unternehmen, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die DGUV fordert die Erstellung eines Arbeitsablaufplans durch einen Koordinator, um Arbeitsbereiche, Zeitfenster und Gefahren abzustimmen. |
| Schlüsselelemente | • Tätigkeitsbeschreibung und Reihenfolge; |
| Verantwortlich | Auftragnehmer / Fremdfirma in Abstimmung mit dem koordinierenden Verantwortlichen des Auftraggebers. |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument bei Einsätzen mehrerer externer Firmen; Grundlage für Arbeitsschutz- und Sicherheitskoordination. Alle beteiligten Unternehmer müssen ihre Planungen abstimmen und Gefahrenbereiche gemeinsam identifizieren. |
Erläuterung
Der Arbeitsablaufplan dient der Gefährdungsvermeidung und Prozesssteuerung bei Bau‑ und Montagearbeiten. Die DGUV‑Information 215‑830 schreibt vor, dass ein Koordinator einen Arbeitsablaufplan erstellt, der festlegt, welche Unternehmen wo und wann tätig sind, damit gegenseitige Gefährdungen erkannt und Sicherheitsmaßnahmen abgestimmt werden. Im Facility‑Management ist der Plan Bestandteil der Sicherheitskoordination und Fremdfirmenorganisation.
Arbeitsschutzvorschriften für Fremdfirmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitsschutzvorschriften für Fremdfirmen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der Sicherheitsanforderungen, Pflichten und Zugangsregeln für externe Dienstleister und Bauunternehmen. Die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber erfordert nach § 8 ArbSchG eine gegenseitige Information über Gefahren und eine Koordination der Maßnahmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Information 215 830, Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die DGUV fordert, dass Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen Bestandteil des Vertrages sind und umfasst Notfallverfahren, Verhaltensregeln, Unterweisungspflichten und Personalausweis und Genehmigungsverfahren. |
| Schlüsselelemente | • Sicherheitsrichtlinien und Gefahrenzonen; |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Betreiber. |
| Praxis Hinweise | Bestandteil des Fremdfirmenmanagements im FM; wird vor Arbeitsbeginn unterzeichnet. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass nur geeignete und unterwiesene Personen Zugang erhalten. Die BetrSichV schreibt vor, dass nur sichere Arbeitsmittel verwendet werden dürfen und dass vor Nutzung eine Unterweisung und regelmäßige Wiederholungsunterweisungen zu erfolgen haben. |
Erläuterung
Diese Arbeitsschutzvorschriften gewährleisten die rechtssichere Einbindung externer Dienstleister in bestehende Betriebsabläufe. Die DGUV‑Information 215‑830 verlangt, dass der Auftraggeber in der Fremdfirmenordnung Sicherheitsvorschriften, Verhaltensregeln und Notfallmaßnahmen festlegt und die externen Firmen in diese Regeln einweist. Das Arbeitsschutzgesetz fordert die Kooperation mehrerer Arbeitgeber, und die BetrSichV verlangt sichere Arbeitsmittel und regelmäßige Unterweisungen. Im Facility Management dienen diese Regelungen der Reduzierung von Haftungsrisiken und der Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten.
Abnahmeprotokoll – Bauleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Abnahmeprotokoll Bauleistungen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftlicher Nachweis über die vertragsgemäße Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/B § 12. Der Auftraggeber muss die Abnahme binnen zwölf Werktagen nach Aufforderung vornehmen; bei wesentlichen Mängeln kann sie verweigert werden. Erfolgt keine Abnahme, gilt das Werk nach zwölf Werktagen als abgenommen. |
| Schlüsselelemente | • Datum, Projekt und Beteiligte; |
| Verantwortlich | Auftraggeber und Auftragnehmer. |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Gewährleistungsfrist, Schlussrechnung und Betreiberverantwortung im FM. Das Protokoll markiert die Abnahme als rechtsverbindlichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs und den Beginn der Gewährleistungsfrist. |
Erläuterung
Das Abnahmeprotokoll ist ein rechtsverbindlicher Nachweis über die Leistungserfüllung und markiert den Beginn der Gewährleistungsphase. § 12 VOB/B regelt, dass der Auftraggeber die Abnahme nach Aufforderung innerhalb von zwölf Werktagen vorzunehmen hat. Ohne wesentliche Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, andernfalls gilt das Werk nach Fristablauf als abgenommen. Im FM dient das Abnahmeprotokoll der Dokumentation, Gewährleistungsverfolgung und Übergabe an den Betreiber.
Abnahmeprotokoll – Werkleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Abnahmeprotokoll Bauleistungen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftlicher Nachweis über die vertragsgemäße Fertigstellung und Abnahme der Bauleistung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/B § 12. Der Auftraggeber muss die Abnahme binnen zwölf Werktagen nach Aufforderung vornehmen; bei wesentlichen Mängeln kann sie verweigert werden. Erfolgt keine Abnahme, gilt das Werk nach zwölf Werktagen als abgenommen. |
| Schlüsselelemente | • Datum, Projekt und Beteiligte; |
| Verantwortlich | Auftraggeber und Auftragnehmer. |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Gewährleistungsfrist, Schlussrechnung und Betreiberverantwortung im FM. Das Protokoll markiert die Abnahme als rechtsverbindlichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs und den Beginn der Gewährleistungsfrist. |
Erläuterung
Diese Abnahme unter BGB‑Recht findet Anwendung bei Dienstleistungs‑ oder Lieferverträgen außerhalb der VOB. § 640 BGB bestimmt, dass der Besteller das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen hat; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme und es ist eine Frist zur Abnahme zu setzen, nach deren Ablauf das Werk als abgenommen gilt. Im FM ist dieses Protokoll Teil des Qualitätsnachweises und Abrechnungsprozesses.
Vertragsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitsvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bau , Dienstleistungs oder Betriebsteams des FM. Der Vertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur ergebnisorientierten Arbeitsleistung und den Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (vgl. §§ 611a ff. BGB). |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 611a–630: Definition des Arbeitsvertrags und Einzelbestimmungen zu Vergütung, Haftung, Urlaub, Kündigung und Zeugnis. |
| Schlüsselelemente | • Vertragsparteien und Aufgabenbeschreibung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Personalabteilung |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Personalakte. Im FM dient der Arbeitsvertrag als Nachweis über Qualifikation und Verantwortlichkeiten des Personals bei Projekten; er bildet die Grundlage für die Einhaltung von Compliance und Haftungspflichten. |
Erläuterung
Der Arbeitsvertrag gemäss §§ 611a ff. BGB legt das weisungsgebundene Dienstverhältnis fest: der Arbeitnehmer erbringt seine Leistung persönlich, der Arbeitgeber zahlt die Vergütung. Im Facility Management werden sowohl interne Mitarbeiter (Hausmeister, TGA‑Fachkräfte) als auch extern überlassene Kräfte beschäftigt. Eine präzise Aufgabenbeschreibung, Vereinbarungen zur Arbeitszeit und zu Haftungs‑ sowie Verschwiegenheitspflichten sind im Hinblick auf Compliance, Arbeitsschutz und Dokumentationspflichten unerlässlich. Kündigungsfristen und Probezeiten müssen gemäss den BGB‑Vorgaben geregelt werden.
Architektenvertrag
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Architektenvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt die Planungs und Überwachungsleistungen des Architekten nach den Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der Architekt schuldet die Erarbeitung der für die Bauaufgabe erforderlichen Planung und die Bauüberwachung, um die vereinbarten Ziele zu erreichen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 650p–650t, HOAI: § 650p BGB definiert die typischen Pflichten des Architekten, darunter die Erstellung der benötigten Planungs und Überwachungsleistungen; § 650q BGB regelt die Zielfindungsphase, in der der Architekt dem Bauherrn Planungsgrundlagen und Kostenschätzungen zur Festlegung der Ziele vorlegt. Die HOAI legt die Leistungsphasen (LPH 1–9) und Honorarsätze fest. |
| Schlüsselelemente | • Leistungsbild: LPH 1–9 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfs , Genehmigungs , Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung, Objektbetreuung) |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Architekt |
| Praxis Hinweise | Der Architektenvertrag ist Teil der Projektakte. Für das FM ist er wichtig zur Nachvollziehbarkeit von Planungs und Baukosten sowie für die Lebenszyklusplanung und Nachtragsprüfung. |
Erläuterung
Der Architektenvertrag kombiniert privatrechtliche Vorgaben des BGB mit der öffentlich‑rechtlichen Honorarordnung HOAI. § 650p BGB verpflichtet den Architekten zur Erbringung der erforderlichen Planungs‑ und Überwachungsleistungen zur Erreichung der vereinbarten Ziele. In der Zielfindungsphase (§ 650q BGB) sind dem Bauherrn Planungsgrundlagen und Kostenschätzungen bereitzustellen, damit dieser über Projektziele entscheiden kann. Die Leistungsphasen 1–9 der HOAI strukturieren die Tätigkeiten und dienen zugleich als Basis für die Honorarbemessung. Für das Facility Management ist der Architektenvertrag ein zentrales Dokument zur transparenten Kontrolle von Planungs‑ und Baukosten sowie zur Sicherung der Rechte an den Planungsunterlagen.
Bauträgervertrag
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bauträgervertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Kombiniert einen Kaufvertrag über Grundstücke mit einem Werkvertrag über die Errichtung oder Sanierung eines Bauwerks. Der Bauträger verpflichtet sich zur schlüsselfertigen Herstellung und zum lastenfreien Eigentumsübergang, während der Erwerber zur Zahlung nach Baufortschritt verpflichtet ist. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 650u–650v (Bauträgervertrag) sowie die Makler und Bauträgerverordnung (MaBV). |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Bauvorhabens und Bau /Leistungsumfangs |
| Verantwortlich | Bauträger / Erwerber |
| Praxis Hinweise | Im FM relevant für Due Diligence Prüfungen und Eigentumsnachweise. Der Vertrag sollte eine detaillierte Baubeschreibung, einen Zahlungsplan gemäß MaBV sowie Sicherheitsleistungen (Bürgschaften, Vormerkungen) enthalten. |
Erläuterung
Der Bauträgervertrag ist ein gemischter Vertrag, der Kauf‑ und Werkvertragsrecht vereint. § 650u BGB definiert ihn als Vertrag über die Errichtung eines Bauwerks und die Übertragung des Eigentums. Die MaBV schreibt vor, dass Zahlungen erst nach jeweils erbrachtem Baufortschritt erfolgen dürfen; hierzu existieren typische Ratenpläne (z. B. nach Fertigstellung des Rohbaus, der Fassade, der technischen Anlagen). Eine Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Erwerbers im Grundbuch, während eine Freistellungserklärung der finanzierenden Bank die lastenfreie Eigentumsübertragung gewährleistet. Die Abnahme löst die Gewährleistungsfrist aus und muss vertraglich definiert werden. Für FM‑Verantwortliche ist der Bauträgervertrag wichtig für die Prüfung der Eigentumsverhältnisse und zur Dokumentation von Bauqualität und Restmängeln.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bauvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt die Erbringung von Bauleistungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich zur mangelfreien Erstellung des Bauwerks nach den vereinbarten Plänen und Spezifikationen, der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 650a–650h, VOB/B: § 650a BGB führt spezifische Regeln für Bauverträge ein, z. B. zum Anordnungsrecht und zu Nachtragsvergütungen; die VOB/B enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen. |
| Schlüsselelemente | • Leistungsbeschreibung und Planung (Leistungsverzeichnis, Pläne) • Vergütung: Festpreis, Einheitspreis oder Kostenvoranschlag; Abschlagszahlungen während der Bauphase sind zulässig • Fristen und Termine: Ausführungs und Fertigstellungsfristen, Vertragsstrafen bei Verzug • Sicherheiten: z. B. Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 650e BGB), Bürgschaften • Pflichten der Parteien: mangelfreie Leistungserbringung, Kooperation mit anderen Gewerken, Einhaltung der Arbeitssicherheit, Bereitstellung der Unterlagen, fristgerechte Zahlung und Abnahme • Abnahme und Gewährleistung: Abnahme als Meilenstein; fünfjährige Gewährleistungsfrist und Mängelrechte wie Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz • Regelungen zu Nachtragsmanagement und Leistungsänderungen (§ 650b BGB) sowie ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Auftragnehmer |
| Praxis Hinweise | Der Bauvertrag bildet die Grundlage für die Bauausführung und die spätere Abrechnung. Im FM ist er für das Nachtrags und Mängelmanagement wichtig; detaillierte Leistungsbeschreibungen, Terminpläne und Sicherheiten erleichtern die Kontrolle über Kosten, Qualität und Gewährleistung. |
Erläuterung
Das Bauvertragsrecht wurde 2018 reformiert, um besondere Regelungen für Bauverträge zu schaffen. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung des Unternehmers, das Bauwerk mangelfrei und termingerecht zu errichten, während der Auftraggeber die Vergütung zahlt. Wichtige Elemente sind die präzise Leistungsbeschreibung, die Wahl des Vergütungsmodells (Fest‑ oder Einheitspreis) und die Vereinbarung von Fristen, Vertragsstrafen und Sicherheiten. Die Abnahme löst die Schlusszahlung und den Beginn der Gewährleistungsfrist aus; bei Mängeln stehen dem Auftraggeber Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu. Änderungen des Leistungsumfangs sind nach § 650b BGB über das Anordnungsrecht und das Nachtragsverfahren zu regeln. Damit dient der Bauvertrag als rechtliche Grundlage für die Steuerung von Bauprojekten und ist für das FM‑Controlling unverzichtbar.
Ausschreibungs‑ und Vergabeunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Einladung zur Angebotsabgabe |
| Zweck & Geltungsbereich | Formelle Aufforderung an Bieter zur Abgabe eines Angebots für Bau , Liefer oder Dienstleistungen. Sie wird nach dem öffentlichen Vergaberecht versendet, wenn alle Ausschreibungsunterlagen vorliegen und der Auftrag kurzfristig starten kann. Ziel ist ein transparenter, diskriminierungsfreier Wettbewerb. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/A 2019: regelt die Verfahrensarten (offen, beschränkt, freihändig) und bestimmt, dass Vergaben im Wettbewerb, wirtschaftlich und ohne Diskriminierung durchzuführen sind. Mindestfristen für die Angebotsabgabe und Bindefristen sind festzulegen (mindestens zehn Kalendertage; Bindefrist in der Regel höchstens 30 Tage). |
| Schlüsselelemente | • Ausschreibungsart (offen, beschränkt, freihändig) und Begründung bei nichtoffenen Verfahren • Angebots und Bindefristen • Eignungs und Nachweisanforderungen für Bieter (fachliche, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit) • Zuschlagskriterien und Transparenzanforderungen (keine Marktsondierung) |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Vergabestelle |
| Praxis Hinweise | Die Einladung zur Angebotsabgabe dokumentiert das Vergabeverfahren. Im FM dient sie der Beschaffungsdokumentation und dem Nachweis der Wirtschaftlichkeit; elektronische Kommunikation und Schutz vertraulicher Daten sind sicherzustellen. |
Erläuterung
Die Vergabeordnung verlangt, dass öffentliche Auftraggeber den Wettbewerb offen und fair gestalten. Die VOB/A unterscheidet offene, beschränkte und freihändige Vergabe; beschränkte oder freihändige Verfahren dürfen nur in begründeten Fällen eingesetzt werden und müssen dokumentiert werden. Angebote sind elektronisch einzureichen, Fristen für Einreichung und Bindung sind verbindlich und sollen Bietern genügend Zeit zur Vorbereitung lassen. Für FM‑Leistungen bildet die Ausschreibung die Grundlage zur Bewertung von Bietern und zur späteren Vertragsgestaltung.
Betreiber‑ und Servicedokumente
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebskonzept |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibt die organisatorischen, personellen und technischen Abläufe für den Gebäudebetrieb. Es bildet die strategische Grundlage des FM und definiert, wie der zukünftige Betrieb je Leistungsart (Technisches, Infrastrukturelles und Kaufmännisches FM) geplant und durchgeführt wird. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GEFMA 198 1 (Dokumentation im FM), GEFMA 520, Leitfaden Nachhaltiges Bauen (BMWSB). GEFMA 198 1 verlangt eine strukturierte FM Dokumentation; die Leitfäden für nachhaltiges Bauen fordern für Bundesbauten ein Betriebskonzept als Nachweis der Prozessqualität. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Betriebsorganisation, Aufbau und Ablauforganisation, Personalbedarf und Stellenbeschreibungen |
| Verantwortlich | Betreiber / Facility Manager / Dienstleister |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Betreiberverantwortung. Das Betriebskonzept dient als Grundlage für FM Ausschreibungen, Service Audits und ESG Berichte. Es muss fortlaufend gepflegt werden; ein Verantwortlicher für das Betriebshandbuch ist zu benennen. |
Erläuterung
Gemäß GEFMA 198‑1 ist das Betriebskonzept das zentrale Instrument für die Standardisierung und Auditfähigkeit der FM‑Prozesse. Es beinhaltet die strategische Ausrichtung des FM und beschreibt detailliert alle Prozesse und Verantwortlichkeiten für TGM, IGM und KGM. Dazu zählen Leistungszyklen, Energie‑ und Umweltmanagementstrategien sowie Schnittstellen zu Auftraggebern und Nutzern. Das Betriebskonzept wird in einem Betriebshandbuch dokumentiert, das kontinuierlich ergänzt wird und neue Mitarbeiter einweist. Für nachhaltiges Bauen fordert der Leitfaden des Bundes (RBBau/Bauwesen) den Nachweis eines qualifizierten Betriebskonzepts als Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen.
Betreiberkonzept
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betreiberkonzept |
| Zweck & Geltungsbereich | Definiert die strategischen und operativen Aufgaben sowie die Schnittstellen zwischen Auftraggeber und Betreiber. Ziel ist die Sicherstellung der Betreiberpflichten und der rechtssichere, effiziente Betrieb der technischen und baulichen Anlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GEFMA 520, GEFMA 198 1, Richtlinien für die Bundesbauverwaltung (RBBau) sowie Vorschriften des Arbeits und Gesundheitsschutzes. Im Leitfaden Nachhaltiges Bauen wird für die Prozessqualität ein Betreiberkonzept verlangt, das u. a. die Wahrnehmung der Betreiberpflichten, die Betriebssicherheit und die Wirtschaftlichkeit beschreibt. |
| Schlüsselelemente | • Auflistung der Betreiberpflichten nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Darstellung von Verkehrssicherungspflichten und der Haftung des Betreibers |
| Verantwortlich | Betreiber / Auftraggeber |
| Praxis Hinweise | Obligatorisches Dokument bei der Übertragung von Betreiberpflichten. Es dient der rechtskonformen Organisationsstruktur und ist Teil der Revisionsunterlagen. Der Betreiber hat nach §§ 836 838 BGB für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen zu haften; die Konzepte sollten daher die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik sicherstellen. |
Erläuterung
Das Betreiberkonzept baut auf dem Betriebskonzept auf und konkretisiert, wie der Betreiber seine Pflichten wahrnimmt. Eigentümer und Betreiber haften nach §§ 836–838 BGB für Schäden, die durch mangelhaft gewartete bauliche Anlagen entstehen. Daher muss im Betreiberkonzept beschrieben werden, wie die technischen Anlagen hinsichtlich Leistung, Sicherheit, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Hygiene und Verkehrssicherungspflicht in einwandfreiem Zustand gehalten werden. Der Leitfaden Nachhaltiges Bauen fordert zudem Angaben zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und zur Umweltverträglichkeit. Für das FM ist das Betreiberkonzept ein wesentliches Dokument zur Dokumentation der Betreiberverantwortung und für Audit‑ oder Zertifizierungszwecke.
Bewertungs‑ und Nachweisdokumente
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Eignungsnachweis für Bieter |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der fachlichen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit eines Bieters als Voraussetzung für die Teilnahme am Vergabeverfahren. Die Vergabestelle darf den Zuschlag nur an Unternehmen erteilen, die diese Eignung erfüllen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/A 2019, UVgO, GWB: Eignungsanforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen; Bieter dürfen nicht diskriminiert werden. Nach der VOB/A sind Selbst oder Fremderklärungen zu Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zulässig; Präqualifikationen oder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) können als vorläufiger Nachweis verwendet werden. |
| Schlüsselelemente | • Referenzen über vergleichbare Projekte (Art, Größe, Komplexität) |
| Verantwortlich | Bieter / Auftragnehmer |
| Praxis Hinweise | Die Vergabestelle prüft die Eignung vor der Wertung der Angebote. Im FM dient der Eignungsnachweis der Lieferantenbewertung und der langfristigen Qualitätssicherung. Eine frühzeitige Präqualifikation erleichtert die Zulassung zu öffentlichen Ausschreibungen. |
Erläuterung
Nach § 6 VOB/A dürfen nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen Aufträge erhalten. Die Eignungsprüfung umfasst daher die Berufsbefähigung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die VOB/A gestattet Selbst‑ oder Fremderklärungen und verlangt, dass erst bei der Angebotsprüfung weitere Nachweise gefordert werden, um die Bürokratie zu reduzieren. Für Facility‑Manager ist der Eignungsnachweis ein wesentliches Instrument der Lieferantenqualifikation und dient der Absicherung von Qualitätsstandards.
Bewertung der Auftragsabwicklung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bewertung der Auftragsabwicklung |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Beurteilung der Leistungserbringung eines Auftragnehmers unter den Gesichtspunkten Arbeitssicherheit und Qualität. Die Bewertung dient der Verbesserung des Arbeits und Gesundheitsschutzes sowie der Qualitätskontrolle im Rahmen der Auftragsausführung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Information 215 830: enthält in Anhang 4 einen Fragebogen zur Bewertung der Auftragsabwicklung. Dort fragt der Auftraggeber u. a., ob Schutzmaßnahmen geplant und eingehalten wurden, ob die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Unternehmen funktionierte, ob verantwortliche Personen benannt wurden, ob Beschäftigte unterwiesen wurden und ob die Ergebnisse dokumentiert wurden. |
| Schlüsselelemente | • Bewertung des Sicherheitsverhaltens der Auftragnehmer (Planung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen, Arbeits und Gesundheitsschutz) |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit / Sicherheits und Gesundheitskoordinator |
| Praxis Hinweise | Die Bewertung ist Bestandteil des Sicherheits und Qualitätsmanagements im FM. Sie fließt in die Lieferantenbewertung ein und entscheidet über Wiederbeauftragungen. Eine objektive und dokumentierte Bewertung hilft, Unfallrisiken zu minimieren und Qualitätsstandards zu erhöhen. |
Erläuterung
Die DGUV‑Information 215‑830 betont, dass der Auftraggeber auch während der Ausführung Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Im Anhang 4 enthält sie einen Bewertungsbogen, der u. a. prüft, ob bereits bei der Planung der Arbeiten Gefährdungen ermittelt und Schutzmaßnahmen festgelegt wurden, ob Koordination und Kommunikation mit anderen Unternehmen funktionierten, ob verantwortliche Personen benannt waren, ob Beschäftigte unterwiesen und Schutzmaßnahmen eingehalten wurden und ob die Ergebnisse dokumentiert wurden. Diese Bewertung ermöglicht es dem Facility‑Management, Sicherheits‑ und Qualitätsmängel zu erkennen, Maßnahmen abzuleiten und die Auswahl zukünftiger Dienstleister zu optimieren.
Bewertung der Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bewertung der Auftragsabwicklung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis und Beurteilung der sicherheits- und auftragsgerechten Durchführung von Arbeiten durch Fremdfirmen. Erfasst wird die Qualität der Auftragsausführung unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und termingerechter Leistungserbringung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Information 215 830 (Kap. 20.3/21.3) sowie § 8 ArbSchG. Die DGUV Information betont, dass beim Einsatz von Fremdfirmen erhöhter Unfall und Gesundheitsrisiko besteht und Verantwortlichkeiten klar geregelt werden müssen. Das ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, sich bei Beschäftigung mehrerer Arbeitgeber gegenseitig über Gefahren zu informieren und Arbeitsschutzmaßnahmen abzustimmen. |
| Schlüsselelemente | • Bewertung der Auftragsdurchführung hinsichtlich Sicherheit, Qualität und Termineinhaltung |
| Verantwortlich | Auftragnehmer (z. B. Fremdfirma), Sicherheitsbeauftragter und Auftraggeber. |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Fremdfirmenkoordination. Die Bewertung dient der Sicherheitsüberwachung und der kontinuierlichen Verbesserung der Dienstleisterleistung. Sie bildet die Grundlage für künftige Vergabeentscheidungen und wird in das Arbeitsschutzmanagement integriert. |
Erläuterung
Nach der DGUV‑Information 215‑830 müssen Unternehmen, die Fremdfirmen einsetzen, erhöhte Unfall‑ und Gesundheitsrisiken berücksichtigen und klare Zuständigkeiten festlegen. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass Arbeitgeber bei Tätigkeiten mehrerer Arbeitgeber zusammenarbeiten und sich gegenseitig über Gefahren unterrichten. Im Facility Management wird die Bewertung der Auftragsabwicklung verwendet, um die Qualität, Zuverlässigkeit und Sicherheitsleistung externer Dienstleister objektiv zu beurteilen. Die Ergebnisse fließen in die Auswahl künftiger Dienstleister ein und unterstützen die Einhaltung der DGUV‑Vorschriften.
Eignungs‑ und Bieterdokumente
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bietererklärung |
| Zweck & Geltungsbereich | Verpflichtungserklärung des Bieters, seine fachliche, organisatorische und rechtliche Eignung zur Ausführung von Facility Management oder Baudienstleistungen zu bestätigen. Sie dient der formalen Angebotsprüfung und stellt sicher, dass alle Bieter die Mindestanforderungen erfüllen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GEFMA 520 (Standardleistungsverzeichnis Facility Services). Die Richtlinie enthält Musterformulare, darunter die „Bietererklärung“, und regelt die Anforderungen an die Angebotsunterlagen. |
| Schlüsselelemente | • Angaben zum Unternehmen (Rechtsform, Sitz, Ansprechpartner) |
| Verantwortlich | Bieter bzw. zukünftiger Auftragnehmer. |
| Praxis Hinweise | Bestandteil jeder FM Ausschreibung. Die Bietererklärung ermöglicht die schnelle Vorauswahl geeigneter Unternehmen und ist Grundlage für die Eignungsbewertung im Vergabeverfahren. |
Erläuterung
Die Bietererklärung gemäß GEFMA 520 ist ein Standarddokument zur Sicherstellung, dass Anbieter die rechtlichen, organisatorischen und qualitativen Mindestanforderungen erfüllen. Sie dient dem Auftraggeber als Nachweis der Anbieterintegrität und unterstützt die transparente und diskriminierungsfreie Auswahl geeigneter Dienstleister. Die VOB/A schreibt vor, dass Bauleistungen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden dürfen; die Bietererklärung hilft, diese Anforderungen nachzuweisen.
Eigenerklärung zur Eignung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Eigenerklärung zur Eignung |
| Zweck & Geltungsbereich | Selbstverpflichtung und Nachweis der betrieblichen, fachlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit von Facility Service Anbietern. Das Dokument schafft Transparenz über Qualifikation und Ressourcen des Bieters. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GEFMA 520 (Standardleistungsverzeichnis Facility Services). |
| Schlüsselelemente | • Angaben zur Personalqualifikation, zu Fachzertifikaten und Referenzen |
| Verantwortlich | Bieter bzw. Facility Service Anbieter. |
| Praxis Hinweise | Die Eigenerklärung wird mit dem Angebot eingereicht und regelmäßig aktualisiert. Sie ist Grundlage für die Lieferantenbewertung und kann durch Bescheinigungen öffentlicher Stellen bestätigt werden. |
Erläuterung
Die Eigenerklärung ermöglicht es dem Auftraggeber, die Leistungsfähigkeit des Dienstleisters ohne umfangreiche Nachweise vorläufig zu prüfen. Die VOB/A erlaubt, dass der Auftraggeber Eigenerklärungen als vorläufigen Nachweis zulässt; diese sind von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch Bescheinigungen zu bestätigen. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand reduziert, gleichzeitig bleibt die Möglichkeit erhalten, im Bedarfsfall verbindliche Nachweise anzufordern. Im Facility‑Services‑Vergabeprozess dient die Eigenerklärung der Risikominimierung und trägt zur objektiven Eignungsprüfung bei.
Eignungsnachweis – Anbieter von Bauleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der Eignung (Bauleistungen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der technischen, wirtschaftlichen und personellen Eignung von Bauunternehmen zur Ausführung der ausgeschriebenen Bauleistungen. Grundlage für die Präqualifikation (PQ VOB). |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/A 2019 § 6 a und § 6 b. Der Auftraggeber hat die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber zu prüfen; Bauleistungen dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. |
| Schlüsselelemente | • Fachliche Qualifikation (Meisterbriefe, Zertifikate, Befähigungsnachweise) |
| Verantwortlich | Bieter bzw. Bauunternehmen. |
| Praxis Hinweise | Bestandteil des Vergabeverfahrens nach VOB/A § 6. Der Auftraggeber kann die Eignung anhand eines Präqualifikationsverzeichnisses nachweisen lassen oder Einzelunterlagen verlangen. |
Erläuterung
Der Eignungsnachweis stellt sicher, dass nur leistungsfähige und zuverlässige Bauunternehmen berücksichtigt werden. § 6 a VOB/A fordert die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber. Dazu gehören unter anderem Angaben zu Umsatz, Referenzen, Personalstärke und Insolvenzfreiheit. Der Nachweis kann durch Präqualifikation oder durch Einzelunterlagen erfolgen. Im Facility Management dient der Eignungsnachweis der Lieferantenqualifizierung und minimiert das Risiko von Leistungsstörungen.
Vergabe‑ und Vertragsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation des Vergabeverfahrens (Vergabevermerk) |
| Zweck & Geltungsbereich | Vollständige Aufzeichnung aller wesentlichen Schritte und Entscheidungen im Beschaffungsprozess. Sie dient der Begründung von Entscheidungen, der Transparenz und der Nachprüfbarkeit des Vergabeverfahrens. |
| Relevante Regelwerke/Normen | § 8 VgV. Die VgV verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, das Vergabeverfahren fortlaufend in Textform zu dokumentieren. Der Vergabevermerk muss u. a. Namen der Bewerber, Gründe für die Auswahl und Ablehnung, Gründe für ungewöhnlich niedrige Angebote und Angaben zu Interessenkonflikten enthalten. |
| Schlüsselelemente | • Angabe des Auftraggebers, des Auftragsgegenstands und des Auftragswerts |
| Verantwortlich | Auftraggeber bzw. Vergabestelle. |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument nach § 8 VgV. Die Dokumentation dient der internen Kontrolle, der externen Nachprüfung (z. B. durch Rechnungsprüfungsämter) und der gerichtlichen Nachprüfbarkeit. Sie sollte elektronisch geführt und revisionssicher gespeichert werden. |
Erläuterung
Die Vergabeverordnung verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, das Verfahren vom Beginn an fortlaufend zu dokumentieren, damit Entscheidungen auf jeder Stufe nachvollziehbar sind. Der Vergabevermerk enthält insbesondere die Namen der berücksichtigten und nicht berücksichtigten Bewerber, die Gründe für ihre Auswahl oder Ablehnung, Angaben zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten und zu Interessenkonflikten. Die Dokumentation und der Vergabevermerk müssen bis zum Ende der Vertragslaufzeit, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Zuschlag, aufbewahrt werden. Im Facility Management dient diese Dokumentation der Transparenz, der Gleichbehandlung der Anbieter und der rechtssicheren Vergabe.
Dienstleistungs‑/Servicevertrag
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dienstleistungs bzw. Servicevertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt Rechte, Pflichten, Leistungsumfang, Qualität und Haftung zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen von Facility Services. Der Vertrag bildet das Steuerungsinstrument für das Dienstleistungsverhältnis. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 17371 2 („Dienstleistungserbringung – Teil 2: Verträge“), BGB §§ 611 ff. § 611 BGB definiert, dass der Dienstleistende die versprochenen Dienste zu erbringen hat, während der andere Teil die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. § 611a BGB konkretisiert den Arbeitsvertrag und betont das Weisungsrecht des Arbeitgebers. |
| Schlüsselelemente | • Leistungsumfang und Qualitätskriterien: Beschreibung der zu erbringenden Leistungen, Service Level Agreements (SLA), Key Performance Indicators (KPI) und Messverfahren (z. B. nach DIN EN 17371 3). |
| Verantwortlich | Auftraggeber und Auftragnehmer. |
| Praxis Hinweise | Grundlage für alle Facility Service Leistungen. Der Vertrag sollte an die Anforderungen der DIN EN 17371 2 angepasst werden und enthält klare Leistungsbeschreibungen sowie Regelungen zur Leistungsmessung. Er wird regelmäßig geprüft und dient als Instrument zur Vertragsbewertung und Qualitätssicherung. |
Erläuterung
Der Dienstleistungsvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne des BGB. § 611 BGB verpflichtet den Dienstleister zur Erbringung der versprochenen Dienste und den Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. § 611a BGB beschreibt die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers und das Weisungsrecht des Arbeitgebers; diese Regelung ist in Serviceverträgen für eingesetztes Personal zu berücksichtigen. Die europäische Norm DIN EN 17371‑2 gibt Leitlinien für die Gestaltung von Dienstleistungsverträgen und fordert eine strukturierte Darstellung des Leistungsumfangs, der Qualität, der Laufzeiten sowie der Rechte und Pflichten. Im Facility Management dient der Servicevertrag als strategisches Steuerungsinstrument und legt die Grundlage für die Messung der Dienstleistungsqualität.
Arbeitsvertrag / Beschäftigungsvertrag
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitsvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Legt die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest. Er regelt die Erbringung der Arbeitsleistung und die Vergütung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 611 und 611a. Der Dienstvertrag verpflichtet zur Leistung der versprochenen Dienste und zur Zahlung der Vergütung. § 611a BGB beschreibt den Arbeitsvertrag als weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. |
| Schlüsselelemente | • Vertragsparteien, Arbeitsort und Tätigkeit |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Personalabteilung. |
| Praxis Hinweise | Der Arbeitsvertrag ist Bestandteil der Personalakte und Grundlage für die Arbeitszeit- und Sicherheitsnachweise. Er muss schriftlich fixiert werden (Nachweisgesetz) und an gesetzliche Änderungen (z. B. Arbeitszeit, Mindestlohn) angepasst werden. |
Erläuterung
Der Arbeitsvertrag stellt die rechtliche Basis für die Beschäftigung von Personal im Facility Management dar. Nach § 611 BGB verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Leistung der vereinbarten Dienste und der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung. § 611a BGB definiert das Arbeitsverhältnis als weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Der Arbeitsvertrag enthält Regelungen zu Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigung und Datenschutz und stellt die sozialversicherungsrechtliche Absicherung sicher.
Agenturvertrag / Vermittlungsvertrag
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Agenturvertrag / Vermittlungsvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt die Vermittlungs oder Agenturleistung im Auftrag des Auftraggebers, z. B. die Bereitstellung von Servicepersonal oder die Koordination von Subunternehmern. Der Vertrag ist ein spezieller Dienstvertrag und unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des BGB. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 611 ff. (Dienstvertragsrecht). Der Dienstvertrag verpflichtet den Dienstleistenden zur Leistung der vereinbarten Dienste, der andere Teil zur Zahlung der Vergütung. |
| Schlüsselelemente | • Vertragsparteien, Leistungsgegenstand (z. B. Vermittlung von Personal oder Leistungen) |
| Verantwortlich | Auftraggeber und Agentur. |
| Praxis Hinweise | Wird im Facility Management bei Personalvermittlung, Subunternehmerkoordination oder temporärer Projektunterstützung eingesetzt. Der Vertrag sollte klare Provisionsvereinbarungen, Haftungsregelungen und Kündigungsbedingungen enthalten. Er ist Teil der Vertragsakte und dient der rechtssicheren Delegation und Abrechnung der Vermittlungsleistung. |
Erläuterung
Der Agenturvertrag ist in der Praxis ein Vermittlungs- oder Dienstvertrag, der auf den allgemeinen Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag basiert. § 611 BGB verpflichtet zur Erbringung der vereinbarten Dienste gegen Vergütung. Im Facility Management wird der Agenturvertrag genutzt, um temporäre oder spezialisierte Fremdleistungen, wie Personalvermittlung oder die Beauftragung von Subunternehmern, rechtssicher zu regeln. Wesentliche Elemente sind die Definition des Vermittlungsgegenstands, die Provisionshöhe, Haftungsregelungen, Vertraulichkeit sowie klare Kündigungsbedingungen.
Vertragsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ingenieurvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Vertragliche Grundlage zwischen Auftraggeber und Ingenieur/Dienstleister für Planungs und Beratungsleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB (insbesondere §§ 631 ff. und § 650p) sowie HOAI. Gemäß § 650p BGB verpflichtet der Ingenieurvertrag den Unternehmer, alle Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs und Überwachungsziele zu erreichen. |
| Schlüsselelemente | • Leistungsumfang (ausgerichtet an den HOAI Leistungsphasen 1 9) |
| Verantwortlich | Auftraggeber und Ingenieur/Dienstleister |
| Praxis Hinweise | Grundlage für die Beauftragung technischer Fachplaner. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden; Leistungsinhalte sind anhand der HOAI Leistungsphasen zu definieren und mit der Leistungsbeschreibung abzustimmen. |
Erläuterung
Der Ingenieurvertrag regelt Art, Umfang und Vergütung der Ingenieurleistungen nach §§ 631 ff. BGB und der HOAI. § 650p BGB bestimmt, dass der Unternehmer alle Leistungen erbringen muss, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs‑ und Überwachungsziele zu erreichen; sind diese Ziele noch nicht vereinbart, muss er dem Besteller eine Planungsgrundlage mit Kosteneinschätzung vorlegen. Im Facility Management ermöglicht der Ingenieurvertrag die Transparenz der technischen Planungsprozesse, die Nachvollziehbarkeit der Honorarberechnung (HOAI‑Leistungsphasen) und schafft einen klaren Rechtsrahmen für Leistungsänderungen und Haftungsfragen.
Kaufvertrag
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Kaufvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Vertragliche Grundlage für die Lieferung von Materialien, Maschinen oder Verbrauchsgütern im Rahmen von FM oder Bauprojekten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB. Nach § 433 BGB verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum frei von Sach und Rechtsmängeln zu verschaffen, während der Käufer den Kaufpreis zahlen und die Sache abnehmen muss. |
| Schlüsselelemente | • Vertragsparteien und Liefergegenstand |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Käufer) und Lieferant (Verkäufer) |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Lieferkette im Bau und Beschaffungswesen. Der Kaufvertrag dient als Nachweis für Lieferanten und Vertragsmanagementsysteme im FM und sollte die Abwicklung über das interne Beschaffungssystem abbilden. |
Erläuterung
Kaufverträge regeln den Warenverkehr im Rahmen von Bau‑ oder Servicedienstleistungen. § 433 BGB legt fest, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Sache zu übergeben und Eigentum daran zu verschaffen, während der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme verpflichtet ist. Im Facility Management bilden Kaufverträge die Grundlage für Bestellprozesse, Lieferantenmanagement und Auditprüfungen.
Kündigung – Arbeitsverträge / Dienstverträge
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Kündigung von Arbeits oder Dienstverträgen |
| Zweck & Geltungsbereich | Formgerechte Beendigung eines Beschäftigungs oder Dienstverhältnisses unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB. § 623 BGB schreibt vor, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag der Schriftform bedarf; die elektronische Form ist ausgeschlossen. |
| Schlüsselelemente | • Kündigungsgrund und frist |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Auftraggeber |
| Praxis Hinweise | Die Schriftform ist zwingend erforderlich. Im FM Bereich betrifft die Kündigung vor allem Verträge mit externen Dienstleistern oder interne Projektverträge; die Dokumentation ist im Personal bzw. Vertragsarchiv zu hinterlegen. |
Erläuterung
Gemäß § 623 BGB bedarf jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform; elektronische Kündigungen sind unwirksam. Für Facility‑Manager ist die formal korrekte Kündigung vor allem bei Dienstleistungsverträgen mit externen Anbietern sowie bei internen Beschäftigungsverhältnissen von Bedeutung. Eine ordnungsgemäß dokumentierte Kündigung verhindert spätere Streitigkeiten und sichert die Nachvollziehbarkeit.
Leistungs‑ und Vergabeunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Leistungsbeschreibung |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistung als Bestandteil des Vergabeverfahrens für öffentliche Aufträge. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GWB, VgV, UVgO sowie VOB/A 2019 § 7. Die VOB/A verlangt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben wird, damit alle Unternehmen die Beschreibung gleich verstehen und sicher kalkulieren können. |
| Schlüsselelemente | • Leistungsgegenstand und Zielbeschreibung |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Vergabestelle |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument für öffentliche Aufträge. Eine präzise Leistungsbeschreibung gewährleistet Vergleichbarkeit der Angebote, Transparenz im Vergabeprozess und reduziert das Nachtragsrisiko. |
Erläuterung
Die Leistungsbeschreibung ist ein zentrales Dokument in Vergabeverfahren nach GWB, VgV und UVgO. § 7 VOB/A verlangt, dass die Leistung eindeutig und so erschöpfend beschrieben wird, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher berechnen können; sämtliche preisbeeinflussenden Umstände sind anzugeben und dem Auftragnehmer dürfen keine ungewöhnlichen Risiken aufgebürdet werden. Im Facility Management bildet die Leistungsbeschreibung die objektive Bewertungsgrundlage für Bieterangebote und dient zur Vermeidung von Missverständnissen sowie Nachträgen.
Leistungsbeschreibung – Bauleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Leistungsbeschreibung (Bauleistungen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Aufstellung aller Bauleistungen für Ausschreibung und Vergabe nach VOB/A. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/A 2019 (insbesondere § 7b) und VDI 6028 1. Laut § 7b VOB/A ist die Leistung durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben. |
| Schlüsselelemente | • Positionsweise Aufstellung (Leistungsverzeichnis) |
| Verantwortlich | Auftraggeber, Fachplaner und Projektsteuerer |
| Praxis Hinweise | Die Bauleistungsbeschreibung bildet die Grundlage für Ausschreibung, Kostenkalkulation und Nachtragsmanagement. Leistungspositionen sind technisch und preislich homogen zu gliedern; heterogene Leistungen dürfen nur ausnahmsweise zusammengefasst werden. |
Erläuterung
Die Bauleistungsbeschreibung legt alle zu erbringenden Arbeiten detailliert fest und basiert auf § 7b VOB/A. Die Leistung wird durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe und ein gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben; erforderlichenfalls können Zeichnungen, Proben oder Mengenberechnungen ergänzt werden. Im Facility Management ist diese Beschreibung essenziell für die transparente Kostenplanung und Leistungsüberwachung sowie für eine faire Angebotsbewertung.
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm |
| Zweck & Geltungsbereich | Kombination aus textlicher Beschreibung und tabellarischem Leistungsprogramm für komplexe Projekte, bei denen auch der Entwurf Bestandteil des Wettbewerbs ist. |
| Relevante Regelwerke/Normen | HOAI und VOB/A 2019 (§ 7c). Nach § 7c VOB/A kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden, wenn es zweckmäßig ist, die Bauausführung und den Entwurf im Wettbewerb zu untersuchen, um die beste technische, wirtschaftliche und gestalterische Lösung zu finden. |
| Schlüsselelemente | • Funktionsbeschreibung des Objekts |
| Verantwortlich | Fachplaner / Objektplaner |
| Praxis Hinweise | Wird bei größeren Bauprojekten mit technischen Anlagen (TGA Anteil) eingesetzt. Gemäß § 7c VOB/A umfasst das Leistungsprogramm die Beschreibung der Bauaufgabe, den Zweck der fertigen Leistung sowie die technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen; Bieter müssen neben der Ausführung auch einen Entwurf mit Erläuterungen und Mengen bzw. Preisangaben vorlegen. |
Erläuterung
Das Leistungsprogramm kombiniert technische Inhalte und funktionale Anforderungen und wird eingesetzt, wenn der Auftraggeber neben der Bauausführung auch den Entwurf in den Wettbewerb einbeziehen möchte. § 7c VOB/A regelt, dass das Programm die Bauaufgabe beschreibt, die für die Entwurfsbearbeitung maßgebenden Bedingungen und Umstände sowie den Zweck und die Anforderungen an die fertige Leistung enthält; ein Musterleistungsverzeichnis kann beigefügt werden. Vom Bieter wird ein vollständiger Entwurf einschließlich Beschreibung der Bauausführung und Mengen‑/Preisangaben verlangt. Im Facility Management dient das Leistungsprogramm der Nachvollziehbarkeit von Planung, Ausschreibung und Bauausführung – insbesondere bei komplexen technischen Projekten.
Bestands‑ und Verwaltungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Inventarliste |
| Zweck & Geltungsbereich | Übersicht aller im Betrieb eingesetzten Geräte, Materialien, Werkzeuge und Ausstattungen sowie deren Lokalisierung und Zustand. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13306. Das Normabschnitt 10.6 definiert die Inventarliste als Verzeichnis der einzelnen Einheiten mit ihrem jeweiligen Standort. |
| Schlüsselelemente | • Identifikationsnummern (Inventar ID) |
| Verantwortlich | Facility Manager / Betreiber |
| Praxis Hinweise | Grundlage für Instandhaltungsplanung, Kostencontrolling und Auditnachweise. Die Inventarliste wird im CAFM System (Computer Aided Facility Management) geführt. Eine korrekte Dokumentation ermöglicht die Überwachung von Wartungszyklen und die Erfüllung der Betreiberpflichten. |
Erläuterung
Nach DIN EN 13306 umfasst die Inventarliste alle einzelnen Einheiten (Anlagen, Geräte) mit ihrem jeweiligen Standort. Im Facility Management ist die Inventarliste ein zentrales Element des Instandhaltungsmanagements: sie verknüpft technische Anlagen mit Wartungszyklen, Verantwortlichkeiten und Kosten. Die Norm betont, dass zur Erhöhung der Zuverlässigkeit eine Kombination technischer, administrativer und organisatorischer Maßnahmen notwendig ist. Mit Hilfe der Inventarliste kann die Instandhaltung digital geplant werden, sodass Prüf‑ und Wartungsnachweise jederzeit verfügbar sind.
Leistungsbeschreibung mit Leistungslisten nach Leistungsbereichen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Leistungsbeschreibung mit Leistungslisten – strukturiertes Leistungsverzeichnis nach Leistungsbereichen. |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte, klare und erschöpfende Beschreibung der auszuführenden Leistungen, Mengen und Qualitäten für Bau , Liefer oder Dienstleistungen. Gemäß § 7 VOB/A muss die Beschreibung so eindeutig sein, dass alle Bieter sie im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten ermitteln können. Das Leistungsverzeichnis gliedert die Leistung in Teilleistungen und Positionen. Die HOAI dient als Strukturierungsgrundlage für Planungs und Ausschreibungsleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A 2019), insbesondere §§ 7 und 7b; Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI); Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV DIN 18299 ff.). |
| Schlüsselelemente | – Leistungsumfang und technische Spezifikationen nach einschlägigen Normen. |
| Verantwortlich | Objektplaner, Fachplaner und Auftraggeber (Bauherr oder Betreiber) erstellen und prüfen die Leistungsbeschreibung. |
| Praxis Hinweise | Die Leistungsbeschreibung bildet die Grundlage für die Ausschreibung, den Angebotsvergleich und den Vertragsabschluss. Sie ist nach HOAI und VOB/A zu strukturieren; Positionen müssen nach technischen und preisbildenden Kriterien klar gegliedert werden. Für Facility Services empfiehlt sich die Verwendung des GEFMA Standard Leistungsverzeichnisses, das nachhaltige Anforderungen und Musterpreisverzeichnisse enthält. |
Erläuterung
Die Leistungsbeschreibung mit Leistungslisten ist das zentrale Dokument für die Vergabe und Durchführung von Bau‑ und FM‑Leistungen. Sie definiert den Leistungsumfang, legt Mengen und Qualitäten fest und dient damit als Maßstab für die Angebotsbewertung und Vertragsdurchführung. § 7 VOB/A fordert, dass keine ungewöhnlichen Risiken auf den Auftragnehmer abgewälzt werden dürfen und dass alle für die Preisbildung relevanten Umstände angegeben werden. Ein strukturiertes Leistungsverzeichnis nach § 7b VOB/A gliedert die Leistungen in Positionen, die nach technischer Beschaffenheit und Gleichartigkeit geordnet sind. Für Facility Services empfiehlt die GEFMA 520 ein Standard‑Leistungsverzeichnis, das die Leistungsbausteine an der Kostengliederung der GEFMA 200 ausrichtet und Nachhaltigkeitskriterien integriert. Dadurch können technische Services (TGA, Reinigung, Wartung) im FM klar definiert, gesteuert und kontrolliert werden.
Nachweis technischer Leistungsfähigkeit – Bau‑, Liefer‑ und Dienstleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit. |
| Zweck & Geltungsbereich | Beleg über die fachliche Eignung des Bieters, um sicherzustellen, dass er über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie die Erfahrung verfügt, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. § 46 VgV erlaubt es Auftraggebern, Anforderungen an die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zu stellen, damit die Bieter über geeignete Ressourcen und ausreichende Erfahrung verfügen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | EU Richtlinie 2014/24/EU (Art. 58 und Annex XII), umgesetzt in der Vergabeverordnung (VgV) § 46. |
| Schlüsselelemente | – Referenzen über früher ausgeführte Liefer und Dienstleistungsaufträge: Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Wert, Zeitpunkt und Empfänger |
| Verantwortlich | Bieter bzw. Auftragnehmer; sie müssen die erforderlichen Nachweise in den Teilnahmeanträgen und Angebotsunterlagen vorlegen. |
| Praxis Hinweise | Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ist Bestandteil der Vergabeunterlagen und dient zur Eignungsprüfung nach § 46 VgV. Auftraggeber sollten sicherstellen, dass geforderte Referenzen, Fachkräfte und Ausrüstung in angemessenem Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen. Im Facility Management erhöhen aussagekräftige Referenzen und Zertifizierungen die Transparenz und stärken das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Dienstleisters. |
Erläuterung
Gemäß EU‑Richtlinie 2014/24/EU und § 46 VgV müssen Bieter ihre technische und berufliche Eignung nachweisen. Der Auftraggeber darf nur solche Unternehmen zulassen, die über ausreichende personelle und technische Mittel sowie über Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen. Als Belege können Referenzen über vergleichbare Projekte, Angaben zur technischen Ausrüstung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung verlangt werden. Im Facility‑Management schafft dieser Nachweis Transparenz und Fairness und gewährleistet, dass die erbrachten Dienstleistungen qualitativ hochwertig sind.
Nachweis wirtschaftlicher und finanzieller Leistungsfähigkeit
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit. |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der wirtschaftlichen Stabilität und Bonität des Bieters, um sicherzustellen, dass er über ausreichende finanzielle Kapazitäten zur Vertragserfüllung verfügt. § 45 VgV erlaubt dem Auftraggeber, Anforderungen zu stellen, die die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters absichern. |
| Relevante Regelwerke/Normen | EU Richtlinie 2014/24/EU (Art. 58, Annex XI), Vergabeverordnung (VgV) § 45. |
| Schlüsselelemente | – Jahresabschlüsse und Bankerklärungen: Veröffentlichung oder Vorlage von Jahresabschlüssen und Bankerklärungen. |
| Verantwortlich | Bieter bzw. Auftragnehmer. |
| Praxis Hinweise | Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist Pflichtdokument bei öffentlichen Ausschreibungen. Auftraggeber sollten wirtschaftliche Kennzahlen in angemessenem Verhältnis zum Auftragsvolumen fordern und die Vorgaben transparent in den Vergabeunterlagen dokumentieren. Im Facility Management sichern Bonitätsprüfungen, dass Dienstleister langfristig leistungsfähig und zuverlässig sind. |
Erläuterung
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist ein entscheidender Eignungsnachweis im Vergabeverfahren. § 45 VgV erlaubt dem Auftraggeber, Informationen über Mindestjahresumsätze, Bilanzen und Haftpflichtversicherungen zu verlangen, um sicherzustellen, dass der Bieter über ausreichende Kapazitäten verfügt. Diese Nachweise dienen der Risikoanalyse und sollen verhindern, dass finanzschwache Unternehmen öffentliche Aufträge erhalten. Für Facility‑Management‑Dienstleister ist eine solide finanzielle Basis Voraussetzung für langfristige Serviceverträge.
Facility Services – Dienstleistungsdokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachunternehmererklärung |
| Zweck & Geltungsbereich | Erklärung des Hauptauftragnehmers über die geplante Beauftragung von Nachunternehmern in Facility Services Projekten. Sie schafft Transparenz darüber, welche Leistungen durch Dritte erbracht werden und ermöglicht dem Auftraggeber eine qualitätsorientierte Bewertung der Leistungskette. Die GEFMA 520 fordert, dass Sub und Nachunternehmer die Beschaffungs und Einkaufsrichtlinien anerkennen und nachhaltige Kriterien erfüllen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GEFMA Richtlinie 520 (Standardleistungsverzeichnis Facility Services); Nachhaltigkeitsleitlinien (z. B. GEFMA 160). |
| Schlüsselelemente | – Name und Qualifikation des Nachunternehmers. |
| Verantwortlich | Bieter bzw. Hauptauftragnehmer. |
| Praxis Hinweise | Die Nachunternehmererklärung ist Bestandteil der Vergabeakte. Auftraggeber sollten sicherstellen, dass Subunternehmer im Hinblick auf Qualifikation und Zertifizierung den gleichen Anforderungen wie der Hauptauftragnehmer entsprechen. Änderungen bei Nachunternehmern müssen vorab genehmigt und dokumentiert werden. |
Erläuterung
Die Nachunternehmererklärung ist nach GEFMA 520 erforderlich, um die Transparenz bei der Leistungserbringung zu sichern. Sie gibt Auskunft über den Einsatz Dritter und stellt sicher, dass Sub‑ bzw. Nachunternehmer die geltenden Beschaffungsrichtlinien und Nachhaltigkeitsstandards einhalten. Im Facility‑Management ist diese Erklärung besonders wichtig, weil viele Dienstleistungen an spezialisierte Unterauftragnehmer vergeben werden. Eine lückenlose Dokumentation ermöglicht dem Auftraggeber die Überwachung von Fremdleistungen und die Durchsetzung von Qualitätsstandards.
Nachunternehmerliste – Facility Services
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachunternehmerliste |
| Zweck & Geltungsbereich | Übersicht über alle Sub /Nachunternehmer, die ein Facility Service Anbieter einsetzt. Sie dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Leistungskette und ermöglicht die Überprüfung der Eignung aller Beteiligten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GEFMA Richtlinie 520; gegebenenfalls Anforderungen aus VgV/VOB im Zusammenhang mit Eignungsleihe (§ 47 VgV). |
| Schlüsselelemente | – Firmenname, Adresse, Ansprechpartner. |
| Verantwortlich | Auftragnehmer / Facility Service Provider. |
| Praxis Hinweise | Die Nachunternehmerliste muss bei jeder Änderung aktualisiert werden und bei Audits sowie Qualitätsprüfungen vorgelegt werden. Der Auftraggeber sollte sich vertraglich das Recht vorbehalten, bestimmte Subunternehmer abzulehnen, wenn diese nicht die geforderten Qualifikationen nachweisen. |
Erläuterung
Die Nachunternehmerliste dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Leistungskette. Sie ermöglicht Auftraggebern, die Qualifikation und Zuverlässigkeit aller beteiligten Unternehmen zu überprüfen. Im Facility‑Management, wo häufig mehrere Subdienstleister eingesetzt werden, unterstützt die Liste die Compliance‑Kontrolle und die Haftungsabsicherung. Sie sollte eng mit der Nachunternehmererklärung verknüpft und regelmässig aktualisiert werden.
Benutzerhandbuch – Facility Services
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Benutzerhandbuch für Facility Services. |
| Zweck & Geltungsbereich | Betriebsorientierte Beschreibung der durchzuführenden Dienstleistungen, der Service Level Agreements (SLAs) und der Kommunikations und Reportingprozesse zwischen Auftraggeber und Dienstleister. Das Handbuch ergänzt den Servicevertrag und dient als Grundlage für die Leistungskontrolle und die Auditierung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GEFMA 520; einschlägige Qualitätsmanagement Normen wie DIN EN ISO 9001. |
| Schlüsselelemente | – Organisationsstruktur und Kommunikationswege: Darstellung der Rollen (Auftraggeber, Objektleiter, Serviceleiter) und Meldewege. |
| Verantwortlich | Facility Service Provider (Dienstleister), der das Handbuch gemeinsam mit dem Auftraggeber erarbeitet und fortschreibt. |
| Praxis Hinweise | Das Benutzerhandbuch ist Bestandteil des Servicevertrags. Es sollte elektronisch geführt und bei Änderungen des Leistungsumfangs aktualisiert werden. Für Audits muss es aktuelle Informationen über SLAs, Kommunikationsstrukturen und Qualitätskontrollen enthalten. |
Erläuterung
Das Benutzerhandbuch ist eine betriebsorientierte Ergänzung des Servicevertrags. Es legt die organisatorischen Abläufe, Service Levels und Kommunikationswege fest und dient als Referenz für die Leistungskontrolle. Durch klare SLA‑Definitionen und Eskalationsprozesse können Auftraggeber und Dienstleister die Qualität der Facility‑Services kontinuierlich überwachen und verbessern. In Verbindung mit dem Standard‑Leistungsverzeichnis trägt das Handbuch zur Transparenz und Compliance im Facility‑Management bei.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Objektprofil |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung aller für die Leistungserbringung relevanten Daten eines Gebäudes oder Objektportfolios. Das Profil bildet die Grundlage für die Planung und Steuerung der Facility Services und enthält Informationen zur Nutzung, technischen Ausstattung und zu den Rahmenbedingungen vor Ort. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GEFMA 520; DIN Normen für Flächenermittlung und TGA Dokumentation (z. B. DIN 277, DIN 31051). |
| Schlüsselelemente | – Standort und Nutzungsdaten: Adresse, Gebäudetyp, Nutzung (Büro, Produktion, Lager) und Belegungsstruktur. |
| Verantwortlich | Auftraggeber bzw. Facility Manager; sie stellen die erforderlichen Daten bereit und aktualisieren das Profil regelmäßig. |
| Praxis Hinweise | Das Objektprofil ist Grundlage für Vertragsgestaltung und Serviceplanung. Es sollte in einem Computer Aided Facility Management System (CAFM) geführt und bei Änderungen (Umbauten, Nutzungsänderungen) aktualisiert werden. |
Erläuterung
Das Objektprofil bildet die Basis für die Planung und Steuerung der Facility‑Services. Es ermöglicht eine bedarfsgerechte Leistungserbringung, unterstützt das Leistungscontrolling und liefert Datengrundlagen für Energieoptimierung und Qualitätsüberwachung. Ohne ein aktuelles Objektprofil können Serviceverträge nicht zielgerecht gestaltet werden und Risiken für den Betreiber bleiben unerkannte.
Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen (Arbeitsverhältnisse)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß Nachweisgesetz. |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Mindestinhalte von Arbeitsverträgen zur Erfüllung der Transparenzpflichten. Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer innerhalb gesetzlicher Fristen aushändigen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Nachweisgesetz (NachwG); ggf. ergänzend Mindestlohngesetz und Tarifverträge. |
| Schlüsselelemente | Das Dokument muss mindestens enthalten: |
| Verantwortlich | Arbeitgeber; sie müssen den Nachweis erstellen, unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. |
| Praxis Hinweise | Seit der Änderung des Nachweisgesetzes im August 2022 sind die Anforderungen verschärft: Der Nachweis muss für wesentliche Angaben spätestens am ersten Arbeitstag und für weitere Angaben innerhalb von sieben Tagen bzw. einem Monat ausgehändigt werden. Elektronische Übermittlung ist zulässig, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist und ausgedruckt werden kann. Im Facility Management betrifft dies insbesondere technische Dienstleister und Reinigungspersonal; entsprechende Nachweise können bei Prüfungen der Arbeitsschutzbehörden angefordert werden. |
Erläuterung
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmern alle wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mitzuteilen. Die Niederschrift muss Angaben zu den Vertragsparteien, zur Tätigkeit, zu Vergütung und Arbeitszeit, zu Kündigungsfristen und zu geltenden Tarifverträgen enthalten. Seit 2022 sind die Fristen zur Aushändigung verschärft; bestimmte Informationen müssen bereits am ersten Arbeitstag vorliegen. Im Facility‑Management, wo viele Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der technischen Services und Reinigung bestehen, ist die lückenlose Dokumentation dieser Angaben unerlässlich, um arbeitsrechtliche Compliance sicherzustellen.
Ausschreibungs‑ und Vergabeunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Leistungsbeschreibung |
| Zweck & Geltungsbereich | Detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Liefer , Bau oder Dienstleistungen. Sie definiert Leistungsumfang, Qualitätsziele, Nachhaltigkeitsvorgaben und Ausführungsanforderungen als Grundlage der Ausschreibung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN ISO 20400 (Sustainable Procurement) – Leitfaden zur Einbindung ökologischer, sozialer und ökonomischer Nachhaltigkeitsaspekte in die Beschaffung, DIN EN ISO 9000 – definiert Management als „aufeinander abgestimmte Tätigkeiten zum Führen und Steuern einer Organisation“ und Qualität als den Grad der Erfüllung von Anforderungen. |
| Schlüsselelemente | * Leistungsumfang und Lieferfristen; Gewährleistungsanforderungen |
| Verantwortlich | Auftraggeber; Fachplaner; Vergabestelle |
| Praxis Hinweise | Die Leistungsbeschreibung ist die zentrale Grundlage für die Ausschreibung und die Angebotsbewertung. Sie muss mit den Nachhaltigkeitszielen (ISO 20400), dem Qualitätsmanagementsystem (ISO 9000) und relevanten technischen Normen abgestimmt sein. |
Erläuterung
Die Leistungsbeschreibung legt die technischen und qualitativen Anforderungen fest. Sie sichert, dass alle Bieter den gleichen Informationsstand haben und ihre Angebote vergleichbar sind. Im FM dient sie als Basis für die Vertragsdefinition, die Leistungskontrolle und die Qualitätssicherung. Durch die Einbindung von Nachhaltigkeitsaspekten nach ISO 20400 und Qualitätsmanagementprinzipien nach ISO 9000 wird gewährleistet, dass ökonomische, ökologische und soziale Ziele berücksichtigt werden.
Ausschreibungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ausschreibungsunterlagen |
| Zweck & Geltungsbereich | Zusammenstellung aller für die Ausschreibung von Liefer , Dienst und Bauleistungen erforderlichen Dokumente. Sie ermöglichen interessierten Unternehmen, qualifizierte Angebote abzugeben. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VgV – Verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber zur fortlaufenden Dokumentation des Vergabeverfahrens und zur Erstellung eines Vergabevermerks mit den maßgeblichen Entscheidungsgründen; UVgO – überträgt diese Grundsätze auf Aufträge unterhalb der EU Schwellenwerte und verlangt Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Berücksichtigung qualitativer sowie umweltbezogener Aspekte; VOB/A – legt die Vergabearten für Bauleistungen und die Grundsätze der Vergabe fest; HOAI – regelt die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen. |
| Schlüsselelemente | * Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen und allgemeine Vertragsformulare |
| Verantwortlich | Auftraggeber; Vergabestelle; Planungsbüro |
| Praxis Hinweise | Die Ausschreibungsunterlagen bilden die verbindliche Grundlage für den Vergabeprozess. Sie müssen vollständig, transparent und diskriminierungsfrei sein, um rechtsichere Zuschlagsentscheidungen und Nachprüfungsverfahren zu ermöglichen. |
Erläuterung
Die Ausschreibungsunterlagen manifestieren die Grundsätze des Vergaberechts. Nach VOB/A sind Bauleistungen im Wettbewerb unter transparenten Bedingungen zu vergeben. Die VgV verlangt, dass der Auftraggeber alle wesentlichen Schritte, die Kommunikation und die Gründe für Auswahlentscheidungen dokumentiert. Die UVgO überträgt diese Anforderungen auf Liefer‑ und Dienstleistungsaufträge und verpflichtet zur Berücksichtigung von Qualität, Innovation sowie sozialen und ökologischen Aspekten. Für FM‑Projekte sichert die ordnungsgemäße Erstellung der Ausschreibungsunterlagen die Compliance und erleichtert später die Überwachung von Kosten, Terminen und Qualität.
Angebotsunterlagen – Bauleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Angebot Bauleistungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliches Preis und Leistungsangebot für Bauleistungen gemäss Leistungsbeschreibung und Ausschreibungsunterlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/A – definiert die Anforderungen an Form und Inhalt von Angeboten, die Behandlung von Nebenangeboten und die zulässigen Vergabearten; VgV – bestimmt die Dokumentations und Informationspflichten des Auftraggebers und die Zuschlagskriterien. |
| Schlüsselelemente | * Preisblatt mit Einheitspreisen, Pauschalen, Bindefrist |
| Verantwortlich | Bieter (Auftragnehmer) |
| Praxis Hinweise | Das Angebot bildet die rechtliche und wirtschaftliche Grundlage für die spätere Vertragsvergabe. Es muss die in der Leistungsbeschreibung geforderten Angaben vollständig enthalten und wird in der Vergabeakte dokumentiert. |
Erläuterung
Das Angebot für Bauleistungen ist ein verbindliches Dokument, das die wirtschaftlichen und technischen Eckpunkte des Projekts festlegt. Nach VOB/A darf der Auftraggeber nur Angebote von fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmen berücksichtigen. Gleichzeitig müssen die Auswahlentscheidungen und die Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote im Vergabevermerk begründet werden. Für das FM ist das Angebot ein wesentliches Element der Kostenverfolgung, Vertragsabwicklung und Nachtragsprüfung.
Angebotsunterlagen – Liefer‑ und Dienstleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Angebot für Lieferungen und Dienstleistungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Wirtschaftliches und technisches Angebot eines Lieferanten oder Dienstleisters im Rahmen öffentlicher oder privater Vergaben. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VgV/UVgO – regeln die Auswahl geeigneter Unternehmen und die Zuschlagskriterien für Liefer und Dienstleistungsaufträge; DIN EN ISO 9000 – definiert Qualitätsmanagementgrundsätze und den Qualitätsbegriff. |
| Schlüsselelemente | * Preisblatt, Produkt und Leistungsdaten |
| Verantwortlich | Lieferant; Dienstleister |
| Praxis Hinweise | Das Angebot ermöglicht den Vergleich von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Bieter. Es sollte nachhaltige Kriterien und Qualitätsnachweise enthalten und bildet einen wesentlichen Bestandteil der Vergabeakte sowie der strategischen Lieferantenbewertung im FM. |
Erläuterung
Angebote für Liefer‑ und Dienstleistungen müssen den in der VgV und UVgO beschriebenen Anforderungen genügen. Die Gleichbehandlung aller Teilnehmer und die Berücksichtigung von Qualität, Innovation sowie sozialen und ökologischen Aspekten sind zwingend. Qualitätsnachweise wie ISO 9001 unterstützen die Bewertung der Lieferanten und tragen zur Risikominimierung bei. Im FM werden diese Angebote für die Lieferantenbewertung, Vertragsgestaltung und die Sicherstellung der Servicequalität genutzt.
Eignungs‑ und Selbstauskunft
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unternehmens Selbstauskunft |
| Zweck & Geltungsbereich | Prüfunterlage zur Bewertung der Eignung, Seriosität und Leistungsfähigkeit eines Facility Dienstleisters. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GEFMA 520 / 510 – Mustervertrag und Standardleistungsverzeichnis Facility Services; sie bieten eine praxisnahe Grundlage zur Vertragsgestaltung und Leistungsbeschreibung im FM und schaffen Transparenz und Vergleichbarkeit. |
| Schlüsselelemente | * Allgemeine Unternehmensdaten, Eigentümerstruktur, Referenzen |
| Verantwortlich | Dienstleister; Bieter |
| Praxis Hinweise | Die Selbstauskunft ist Pflicht im Auswahlprozess von Facility Services Dienstleistern. Sie ermöglicht die objektive Bewertung der Dienstleisterqualität und bildet die Grundlage für transparente Vergaben und eine strategische Dienstleistersteuerung. |
Erläuterung
Die Facility‑Management‑Verbände GEFMA e. V. und RealFM e. V. haben einen modular aufgebauten Mustervertrag Facility Services und ein Standardleistungsverzeichnis entwickelt, um Transparenz und Vergleichbarkeit der Leistungen sicherzustellen. Das Standardleistungsverzeichnis beschreibt für 18 Gewerke die qualitäts‑ und kostenrelevanten Merkmale der Leistungen. Im Rahmen der Selbstauskunft müssen Dienstleister ihre organisatorische und finanzielle Leistungsfähigkeit, ihre Referenzen und ihr Qualitätsmanagement offenlegen. Dies ermöglicht eine fundierte Eignungsprüfung und reduziert das Risiko von Leistungsausfällen.
Vergabevermerk
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Vergabevermerk |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren für Bauleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | § 8 VgV – verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren und einen Vergabevermerk anzufertigen. Der Vergabevermerk muss mindestens den Namen des Auftraggebers, den Gegenstand und Wert des Auftrags, die Namen der berücksichtigten und nicht berücksichtigten Bieter, die Gründe für ihre Auswahl oder Nichtberücksichtigung sowie die Gründe für die Zuschlagsentscheidung enthalten. |
| Schlüsselelemente | * Zusammenfassung der Angebotsprüfung und Wertungsmatrix |
| Verantwortlich | Auftraggeber; Vergabestelle |
| Praxis Hinweise | Der Vergabevermerk ist Pflichtdokument im Vergabeverfahren. Er dient als Nachweis für die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung und ist Grundlage für Nachprüfungsverfahren und interne Audits. |
Erläuterung
§ 8 VgV verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur lückenlosen Dokumentation des Vergabeverfahrens. Der Vergabevermerk enthält alle wesentlichen Informationen über den Ablauf und die Entscheidungen. Im FM ist diese Dokumentation für das Controlling, die Revision und das Risikomanagement unerlässlich und stellt die Transparenz der Vergabe gegenüber Dritten sicher.
Zuschlagsbekanntmachung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Zuschlagsbekanntmachung |
| Zweck & Geltungsbereich | Offizielle Mitteilung an die Bieter und die Öffentlichkeit über den erfolgten Zuschlag. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VgV/UVgO – verpflichten zur Veröffentlichung der Zuschlagsergebnisse. Der Vergabevermerk muss der Europäischen Kommission und den Aufsichtsbehörden auf Anforderung vorgelegt werden. |
| Schlüsselelemente | * Name des erfolgreichen Bieters |
| Verantwortlich | Vergabestelle; Auftraggeber |
| Praxis Hinweise | Die Zuschlagsbekanntmachung ist Teil der Vergabeakte. Sie dient der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den Bietern und stellt die Einhaltung der Informationspflichten sicher. |
Vergabestelle; Auftraggeber
Die Bekanntmachung des Zuschlags sorgt für Transparenz und ermöglicht es nicht berücksichtigten Bietern, Nachprüfungsanträge zu stellen. Gemäß § 8 VgV müssen die wesentlichen Bestandteile des Vergabevermerks mindestens drei Jahre aufbewahrt werden und sind auf Anfrage den Prüfbehörden zur Verfügung zu stellen. Im FM dokumentiert die Zuschlagsbekanntmachung den Abschluss des Vergabeverfahrens und erleichtert die Kommunikation mit Lieferanten und internen Stakeholdern.
Arbeitsschutzvereinbarung – Auftragsbezogen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitsschutzvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Vereinbarung über die Einhaltung und Kontrolle der Arbeitsschutzpflichten bei der Durchführung von Aufträgen durch externe Firmen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Information 215 830 – beschreibt die Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen. Sie fordert die Bestimmung einer koordinierenden Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt und die auftragsbezogene Vereinbarung zum Arbeitsschutz erstellt. In der Mustervereinbarung (Anhang 2) verpflichten sich Auftraggeber und Auftragnehmer, gewerkübergreifende Gefährdungen zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen; die beteiligten Unternehmen müssen diese Maßnahmen in ihre Gefährdungsbeurteilung übernehmen und deren Umsetzung kontrollieren. ArbSchG § 3 – verpflichtet Arbeitgeber, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, deren Wirksamkeit zu überprüfen und eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anzustreben. |
| Schlüsselelemente | * Beschreibung der Arbeiten und des Einsatzortes |
| Verantwortlich | Auftraggeber und Auftragnehmer |
| Praxis Hinweise | Die Arbeitsschutzvereinbarung ist vor Auftragsbeginn abzuschließen und Bestandteil der Fremdfirmenkoordination. Sie enthält klare Zuständigkeiten und definiert, wie Gefährdungen ermittelt, Maßnahmen festgelegt und überwacht werden. |
Erläuterung
Beim Einsatz von Fremdfirmen treffen unterschiedliche Organisationsstrukturen aufeinander, was zu erhöhten Unfall‑ und Gesundheitsrisiken führen kann. Die DGUV‑Information fordert daher eine auftragsbezogene Arbeitsschutzvereinbarung. Darin werden die verantwortlichen Personen benannt, gegenseitige Gefährdungen ermittelt und Schutzmaßnahmen festgelegt. Der Auftragnehmer muss seine Beschäftigten unterweisen, während der Auftraggeber die verantwortliche Person der Fremdfirma in die betriebsspezifischen Regelungen einweist und die Einweisung dokumentiert. Die Koordinierungsperson erhält Weisungsbefugnis bezüglich Sicherheit und Gesundheit. Diese Dokumente sind Bestandteil der Fremdfirmensicherheit im FM und tragen zur Haftungsbegrenzung sowie zur Auditkonformität bei.
Vertrags‑ und Qualitätsmanagementunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Vertrag (Liefer , Dienst oder Werkvertrag) |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt die Rechte, Pflichten, Zahlungsbedingungen und Qualitätsanforderungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer für Liefer , Dienst oder Bauleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB § 631 ff. – Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen; BGB – regelt Mängelrechte, Gewährleistungsfristen und Haftung. DIN EN ISO 9000 – legt die Prinzipien des Qualitätsmanagements fest, einschließlich Kundenorientierung, Prozessansatz, kontinuierlicher Verbesserung. |
| Schlüsselelemente | * Vertragsparteien, Leistungsbeschreibung und Umfang |
| Verantwortlich | Auftraggeber; Auftragnehmer |
| Praxis Hinweise | Der Vertrag bildet die juristische Grundlage der Leistungserbringung. Er ist modular zu gestalten und sollte auf Musterverträgen wie dem GEFMA Mustervertrag basieren, um Transparenz und Vergleichbarkeit sicherzustellen. Qualitäts und Dokumentationspflichten sowie nachhaltige Beschaffungsanforderungen sind zu integrieren. |
Auftraggeber; Auftragnehmer
Der Vertrag definiert die gegenseitigen Verpflichtungen: Der Auftragnehmer muss das vereinbarte Werk herstellen, während der Auftraggeber die Vergütung schuldet. Qualitätsmanagement‑Prinzipien gemäss ISO 9000 (Kundenorientierung, Prozessorientierung, kontinuierliche Verbesserung) unterstützen die Vertragserfüllung. Ergänzend zur VOB/B enthält der GEFMA‑Mustervertrag modulare Vertragsbausteine, die Transparenz, Vergleichbarkeit und Qualitätssicherung fördern. Für das FM ist der Vertrag das Rückgrat der Leistungserbringung und Grundlage für Rechnungsprüfung, Dokumentation und Risikominimierung.
Vertragsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Facility Services Vertrag (Rahmenvertrag für infrastrukturelle, technische und kaufmännische FM Leistungen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt die Erbringung von infrastrukturellen (IGM), technischen (TGM) und kaufmännischen (KGM) Facility Services zwischen Auftraggeber und Dienstleister. Definiert Leistungsart, Umfang, Service Levels und organisatorische Schnittstellen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 611 ff.: Im Dienstvertrag verpflichtet sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste, während der andere Teil die vereinbarte Vergütung zahlt. GEFMA 510 (Mustervertrag Facility Services) als Branchenstandard für Struktur, Leistungsbeschreibung und Vertragsgestaltung. |
| Schlüsselelemente | • Leistungsumfang (TGM, IGM, KGM, CAFM Services) mit detaillierten Leistungsbeschreibungen |
| Verantwortlich | Auftraggeber und Auftragnehmer; der Auftraggeber definiert den Bedarf und überwacht die Einhaltung, der Auftragnehmer erbringt die Leistungen. |
| Praxis Hinweise | Der Vertrag bildet die Grundlage für Leistungssteuerung, Controlling und Audits im operativen Facility Management. Er wird regelmäßig überprüft und bei Vertragsverlängerungen oder Leistungsanpassungen aktualisiert. |
Gebäudemanagement (Werkvertrag)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Facility Service Werkvertrag (Werkvertrag über klar definierte Leistungen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Regelt die Erbringung von Werkleistungen im Facility Management mit konkret definiertem Erfolg, z. B. Wartungs , Inspektions oder Instandsetzungsarbeiten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 631 ff.: Der Werkunternehmer schuldet die Herstellung eines versprochenen Werkes; der Besteller muss die vereinbarte Vergütung zahlen. Ergänzend gilt GEFMA 510 für FM spezifische Vertragsgestaltung. |
| Schlüsselelemente | • Leistungsbeschreibung und Abnahmebedingungen einschließlich Abnahmeprotokoll |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Auftragnehmer; der Auftraggeber definiert das Werkziel und kontrolliert die Abnahme, der Auftragnehmer trägt das Erfolgsrisiko. |
| Praxis Hinweise | Dient zur Beauftragung gewerkeorientierter FM Leistungen (z. B. Wartung von TGA Anlagen). Abnahmeprotokolle sind gegenüber Behörden und Versicherern bedeutsam. |
Erläuterung
Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein mangelfreies Werk. In der FM‑Praxis wird dieser Vertrag für Leistungen mit klar definiertem Ergebnis eingesetzt. Durch die Abnahme entsteht die Vergütungspflicht, und es beginnen Gewährleistungsfristen; der Vertrag sichert Leistungsqualität und Nachvollziehbarkeit.
Bauvertrag
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bauvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Vertragliche Grundlage für Bauleistungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nach BGB und VOB/B. Er regelt Herstellung, Umbau, Wiederherstellung oder Instandhaltung eines Bauwerks. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 650a ff. (Bauvertrag); § 650a definiert den Bauvertrag als Vertrag über Herstellung oder Umbau eines Bauwerks. VOB/B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. |
| Schlüsselelemente | • Leistungsbeschreibung und Ausführungsfristen |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Auftragnehmer; beide müssen die Vorgaben der VOB/B einhalten. |
| Praxis Hinweise | Zentrale Vertragsgrundlage für Bau und Instandhaltungsprojekte. Im Facility Management wichtig für Übergabe , Nachtrags und Gewährleistungsmanagement. |
Bauvertrag
Der Bauvertrag gemäß § 650a BGB umfasst die Herstellung, Wiederherstellung oder den Umbau eines Bauwerks. In Verbindung mit der VOB/B regelt er Vergütung, Nachträge, Abnahme und Gewährleistung. Im FM dient der Bauvertrag zur Überwachung von Bauprojekten und zur Sicherstellung von Qualität und Fristen.
Werkvertrag
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Werkvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Vertrag über die Herstellung eines Werkes oder einer bestimmten Leistung mit Erfolgsgarantie. Er verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Besteller zur Entrichtung der Vergütung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 631 ff. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Werkziels |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Auftragnehmer |
| Praxis Hinweise | Wird für Leistungen mit klar definiertem Ergebnis (z. B. Austausch, Reparatur) angewendet. Bestandteil der FM Vertragsmappe. |
Vergabe‑ und Ausschreibungsunterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Werkvertrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Vertrag über die Herstellung eines Werkes oder einer bestimmten Leistung mit Erfolgsgarantie. Er verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Besteller zur Entrichtung der Vergütung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BGB §§ 631 ff. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Werkziels |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Auftragnehmer |
| Praxis Hinweise | Wird für Leistungen mit klar definiertem Ergebnis (z. B. Austausch, Reparatur) angewendet. Bestandteil der FM Vertragsmappe. |
Erläuterung
Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Sie unterteilt sich in drei Abschnitte für Vergaben unterhalb und oberhalb der EU‑Schwellenwerte sowie für Sektorenauftraggeber. Zusammen mit der VOB/B und VOB/C bilden sie die Rechtsgrundlage für Bauverträge.
Auftrag– Bauleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Zuschlagsentscheidung / Vergabevermerk |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die Zuschlagserteilung und die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots bei Bauleistungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VOB/A 2019; insbesondere § 18 VOB/A, der vorschreibt, dass der Zuschlag rechtzeitig erteilt werden muss und der Bieter im Falle von Änderungen unverzüglich über seine Annahme zu erklären hat; § 20 VOB/A schreibt die Dokumentation des Vergabeverfahrens und die Informationspflicht vor. |
| Schlüsselelemente | • Bewertungskriterien und Begründung der Zuschlagsentscheidung (Eignung, Preis, Qualität) |
| Verantwortlich | Vergabestelle / Auftraggeber |
| Praxis Hinweise | Pflichtunterlage bei Bauvergaben; dient im FM als Audit und Revisionsnachweis. Der Vergabevermerk muss die Entscheidung lückenlos dokumentieren und wird für mindestens drei Jahre aufbewahrt. |
Erläuterung
Der Zuschlag ist gemäß § 18 VOB/A so rechtzeitig zu erteilen, dass die Zuschlagserklärung dem Bieter vor Ablauf der Bindefrist zugeht. Änderungen oder verspätete Zuschläge erfordern eine unverzügliche Bestätigung des Bieters. § 20 VOB/A fordert eine ausführliche Dokumentation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Gründe für die Auswahl oder Ablehnung von Bietern. Im FM ist der Vergabevermerk Bestandteil der Compliance‑Dokumentation.
Auftrag – Liefer‑ und Dienstleistungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Zuschlagsentscheidung – Liefer und Dienstleistungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über Zuschlag und Vertragsabschluss für Liefer und Dienstleistungen im Rahmen der Vergabeverordnung (VgV). |
| Relevante Regelwerke/Normen | Vergabeverordnung (VgV): Der öffentliche Auftraggeber muss das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend dokumentieren§ 8 VgV verpflichtet zu einem Vergabevermerk mit Angaben zum Auftrag, den ausgewählten und nicht berücksichtigten Bietern sowie Gründen für die Auswahl. |
| Schlüsselelemente | • Angebotsbewertung (Eignung, Preis, Qualität) |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Vergabestelle |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument für alle EU weiten Vergabeverfahren. Im FM dient der Vergabevermerk als Grundlage für Revisionssicherheit und Nachweis der transparenten Beschaffung. Der Vermerk muss bis zum Ende der Vertragslaufzeit, mindestens jedoch drei Jahre, aufbewahrt werden. |
Betreiber‑ und Facility‑Management‑Unterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betreiberkonzept – Facility Services |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibt den organisatorischen und rechtlichen Rahmen für die Übernahme und Durchführung von Betreiberpflichten im Gebäudebetrieb. Es definiert die Betreiberverantwortung, Schnittstellen und Prozesse für Betrieb, Instandhaltung und Risikomanagement. |
| Relevante Regelwerke/Normen | GEFMA 510 (Mustervertrag Facility Services) in Verbindung mit GEFMA 190 (Betreiberverantwortung) und VDI 3810. Laut VDI 3810 ist der Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die für den sicheren Betrieb einer Anlage verantwortlich ist. Betreiberverantwortung ist die Rechtspflicht zum sicheren Betrieb. |
| Schlüsselelemente | • Betreiberpflichten und Verantwortlichkeiten: Festlegung, wer als Betreiber gilt (Eigentümer, Mieter, Dienstleister) und welche Pflichten (z. B. Verkehrssicherung, Arbeitsschutz, technische Sicherheit) zu erfüllen sind. |
| Verantwortlich | Facility Services Anbieter / Auftraggeber; der Betreiber kann Eigentümer, Nutzer oder Dienstleister sein. |
| Praxis Hinweise | Bestandteil des FM Betriebshandbuchs und Nachweis der Erfüllung von Betreiberpflichten gem. Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsschutzgesetz und weiteren Regelwerken. Bei Delegation der Betreiberverantwortung sind Auswahl, klare Aufgabenbeschreibung und laufende Kontrolle essentiell. |
Erläuterung
Das Betreiberkonzept konkretisiert die rechtlichen und organisatorischen Pflichten eines Betreibers. Eine Person gilt als Betreiber, wenn sie die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Sicherheitsentscheidungen zu treffen. Betreiberverantwortung ist die Rechtspflicht zum sicheren Betrieb einer Anlage. Bei Delegation müssen Aufgaben eindeutig definiert, geeignete Dienstleister ausgewählt und ihre Leistung überwacht werden. Das Konzept dient somit der Betriebssicherheit, Haftungsabsicherung und Auditfähigkeit.
Bewertung und Compliance
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bewertung der Auftragsabwicklung |
| Zweck & Geltungsbereich | Überprüfung und Dokumentation der sicherheitstechnischen und qualitativen Auftragsabwicklung durch den Auftraggeber bzw. durch den Auftragnehmer (Fremdfirma). Grundlage für kontinuierliche Verbesserung und Compliance. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Information 215 830: Anhang 4 und 5 enthalten Checklisten zur Bewertung der Auftragsabwicklung durch Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Checkliste fragt z. B., ob der Auftragnehmer die Arbeitsschutzorganisation darlegen konnte, ob er sich über die Gegebenheiten am Arbeitsort informiert hat und ob er einen Arbeitsablaufplan erstellt hat. |
| Schlüsselelemente | • Erfüllung der Arbeitsschutzvorgaben: Überprüfung, ob der Auftragnehmer die Organisation für Sicherheit und Gesundheit darlegen konnte und Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt hat. |
| Verantwortlich | Auftraggeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit; bei Bewertung durch die Fremdfirma ist diese verantwortlich für die Beurteilung des Auftraggebers. |
| Praxis Hinweise | Die Bewertung dient der kontinuierlichen Verbesserung im Dienstleistermanagement. Sie ist Teil des Qualitäts und Arbeitsschutzmanagementsystems im FM. Die Checklisten aus der DGUV Information sollten projektbezogen angepasst und nach jeder Auftragsausführung dokumentiert werden. |
